Zur Berechnung des Pflichtteils muss zunächst die gesetzliche
Erbquote festgestellt werden. Einzelheiten dazu enthält der Ratgeber
"Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht". Bei der
Berechnung zählen hier auch Personen mit, die wegen Enterbung,
Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit nicht Erben werden (§ 2310
Satz 1 BGB), nicht aber, wer wegen Erbverzichts nicht Erbe wird.
Der Pflichtteil beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Er ist
ein Geldanspruch, der sich gegen die (testamentarischen) Erben
richtet. Um die Höhe des Pflichtteils als Geldbetrag zu bestimmen,
muss die so ermittelte Pflichtteilsquote mit dem Nachlasswert
multipliziert werden.
Der Nachlasswert wird für den Zeitpunkt
des Erbfalls durch Abzug der Passiva von den Aktiva ermittelt. Der
Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand
des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Vom Vermögen des
Erblassers sind dessen Schulden und die Erbfallschulden abzuziehen.
Hierzu zählen unter anderem:
- Erbschaftssteuer
(§ 20 Erbschaftsteuergesetz)
- Zugewinnausgleich aus der
Ehe (§ 1371 Absätze 2 und 3 BGB)
- Unterhalt der werdenden Mutter (§ 1963 BGB)
- Kosten
der Todeserklärung und die Bestattungskosten (§ 1968 BGB).
Für die Höhe des Pflichtteils kommt es allein auf den
Vermögenswert zum Todeszeitpunkt an. Übernimmt eine Alleinerbin vom
Erblasser einen Gewinnsparvertrag und kauft sich darauf ein Los, das
einen Gewinn bringt, so braucht sie daran die Pflichtteilsberechtigten
nicht zu beteiligen, weil es auf das Vermögen am Todestag ankommt,
das Los aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekauft war; der
Gewinnsparvertrag selbst hatte noch keinen "Wert" (Urteil des
Amtsgerichts Pirmasens vom 20.05.1998, Aktenzeichen: 1 C 26/98).
Ist ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe mit einer
Teilungsanordnung, Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann es
passieren, dass sein Erbteil dadurch kleiner ausfällt als der ihm
zustehende Pflichtteil. Dann gelten diese Beschränkungen gemäß
§ 2306 Absatz 1 BGB als nicht angeordnet, damit der
Pflichtteilsberechtigte sein volles Pflichtteil bekommt.
Wenn der
Erbteil größer ist als der gesetzliche Pflichtteil und eine solche
Beschwerung besteht, besteht eine Wahlrecht für den
Pflichtteilsberechtigten: Er kann die Erbschaft ausschlagen und
stattdessen nur den Pflichtteil beanspruchen (§ 2306
Absatz 1 Satz 2) oder die Erbschaft so wie sie ist annehmen.
Der Vermächtnisnehmer kann dagegen in jedem Fall ausschlagen und
den Pflichtteil beanspruchen (§ 2307 BGB).
Der
Pflichtteilsberechtigte muss sich Zuwendungen des Erblassers vor
dessen Tod auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn das der
Erblasser so bestimmt hat.
Die Anrechnung von Ausstattung an
pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Erblassers bestimmt sich nach
§ 2315 BGB. Ausstattung kann sein die Zuwendung von Geldmitteln
seitens des Erblassers zur Gründung eines Betriebes des Abkömmlings
oder auch Zuschüsse zur Ausbildung (§ 2050 Absätze 1
und 2 BGB). Diese Zuwendungen sind zunächst fiktiv zum Nachlass
hinzuzurechnen und dann bei der Pflichtteilsberechnung wieder
abzuziehen.
Zu beachten ist auch, wenn der Abkömmling den
Erblasser gepflegt hat, auch dies kann den Pflichtteil wertmäßig
erhöhen § 2057a BGB.
Im Zuge der derzeit geplanten
Erbrechtsreform soll eine bessere Honorierung von Pflegeleistungen
beim Erbausgleich erfolgen. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen
werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei
selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine
Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer
aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen
Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den
Erblasser über längere Zeit pflegt. Künftig soll jeder gesetzliche
Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar
unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes
berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen
wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht
berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die
Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der
Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit
20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der
Bruder je zur Hälfte. Künftig soll die Schwester einen Ausgleich
für ihre Pflegeleistungen verlangen können. Von dem Nachlass
soll zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der
Rest nach der Erbquote verteilt (100.000 Euro - 20.000 Euro
= 80.000 Euro) werden. Von den verbleibenden 80.000 Euro
würden dann beide die Hälfte erhalten. Im Ergebnis erhält die
Schwester also 60.000 Euro.
Zuletzt geändert am 26.05.2007
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