Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Maßgebende Größe für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Die Berechnung des Einkommens besteht aus zwei Komponenten: den Einkünften, die in den einzelnen Anlagen zur Steuererklärung deklariert werden, und den persönlichen Abzügen, die sich zumeist aus dem Hauptformular und der Anlage Kinder ergeben. Dabei werden bei zusammen veranlagten Ehegatten die Einkünfte getrennt, und das zu versteuerndes Einkommen zusammengefasst ermittelt.

Übersicht: Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

1.   Die Ermittlung der Einkünfte
 

 





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Gewinneinkünfte

  • Einkünfte als Land- und Forstwirt
  • Einkünfte als Unternehmer - Gewerbebetrieb (Gewinn wird zumeist aus Buchführung und Bilanz festgestellt)
  • Einkünfte als Freiberufler - Selbstständiger

Einkünfte ermitteln sich aus :
Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben
Gewinn oder Verlust

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Einkünfte der Arbeitnehmer
Hier lautet die Rechnung (bei Ehegatten jeweils separat):

Bruttoarbeitslohn
Versorgungsbezüge
Werbungskosten, mindestens ein Pauschbetrag von 920 Euro, maximal jedoch bis auf 0 Euro
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

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Einkünfte als Anleger

Kapitalerträge wie Zinsen, die in voller Höhe versteuert werden
Kapitalerträge wie Dividenden, die zur Hälfte besteuert werden
Werbungskosten in voller Höhe
Werbungskosten, die zur Hälfte zählen,
mindestens jedoch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro (Ehepaare 102 Euro)
Sparerfreibetrag 1.370 Euro (Ehepaare 2.740 Euro)
Einkünfte aus Kapitalvermögen

Durch Pausch- und Freibetrag dürfen die Einkünfte nicht negativ werden

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Einkünfte als Vermieter

Mieteinnahmen
Werbungskosten (keine Pauschalen vorgesehen
Einkünfte aus einem Objekt
Einkünfte aus allen anderen Immobilien
Einkünfte an Immobilienbeteiligungen
Einkünfte aus geschlossenen Immobilienfonds, sofern verwaltend tätig
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

+   Sonstige Einkünfte aus Renten, Spekulationsgeschäften, Unterhaltsleistungen als Realsplitting
Sonstige Leistungen, wenn sie über der Freigrenze von 256 Euro liegen sowie
Abgeordnetenbezüge
=   Summe Einkünfte aus jeder Einkunftsart
Plus und Minus innerhalb der verschiedenen Einkunftsarten können unbegrenzt miteinander verrechnet werden. Die Beschränkungen durch die Mindestbesteuerung ist aufgehoben worden. Die Summe der positiven Einkünfte, also ohne Berücksichtigung der Verluste, ist maßgebende Einkommensgrenze für die Prüfung, ob Anspruch auf Eigenheimzulage besteht.
=   Summe der Einkünfte
-   Altersentlastungsbetrag
Bereits vor Jahresbeginn über 64 Jahre alte Steuerzahler erhalten einen zusätzlichen Freibetrag von 40 Prozent ihrer Einnahmen, die sie neben Renten und Versorgungsleistungen verbuchen, maximal jedoch 1.900 Euro pro Jahr.
-   Freibetrag für Landwirte
Für kleine Landwirtschaftsbetriebe gibt es 670 Euro, für Ehepaare 1.340 Euro.
=   Gesamtbetrag der Einkünfte
Diese Zwischensumme ist maßgebend für die Berechnung des zumutbaren Eigenanteils bei den außergewöhnlichen Belastungen.
2.   Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
    Gesamtbetrag der Einkünfte
-   Verlustabzug
Hier werden ab 1999 nicht verrechnete Minusbeträge berücksichtigt.
-   Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben
Sonstige Versicherungsbeiträge
Andere Sonderausgaben wie Renten, dauernde Lasten, Unterhaltszahlungen (Realsplitting), Berufsausbildungskosten, Kirchensteuer, Steuerberatungskosten, 30 Prozent des Schulgelds, Spenden, Zuwendungen an eine Stiftung
mindestens ein Pauschbetrag von 36 Euro (Verheiratete 72 Euro)
-   Außergewöhnliche Belastungen, Belastungen allgemeiner Art, etwa Krankheitskosten oder Hochwasserschäden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen
Heimunterbringung
Beschäftigung einer Haushaltshilfe
Pflege-Pauschbetrag
Ausbildungsfreibetrag
Unterhaltsleistungen
Kinderbetreuungskosten bis 2005
Körperbehinderten-Pauschbetrag
=   Einkommen
-   Kinderfreibeträge
Sowohl der Kinder- als auch der Betreuungsfreibetrag werden abgezogen, sofern sich nach der Verrechnung mit dem Kindergeld noch eine Steuererstattung ergibt.
-   Freibetrag für allein Erziehende von maximal 1.308 Euro
-   Härteausgleich
Sofern Einkünfte als Arbeitnehmer vorliegen, werden die übrigen Einkünfte wieder abgezogen, sofern sie nicht über 410 Euro liegen. Bei Beträgen bis 820 Euro mindert sich der Abzugsbetrag.
=   Zu versteuerndes Einkommen

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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