Maßgebende Größe für die Einkommensteuer ist das zu
versteuernde Einkommen. Die Berechnung des Einkommens besteht aus zwei
Komponenten: den Einkünften, die in den einzelnen Anlagen zur
Steuererklärung deklariert werden, und den persönlichen Abzügen,
die sich zumeist aus dem Hauptformular und der Anlage Kinder ergeben.
Dabei werden bei zusammen veranlagten Ehegatten die Einkünfte
getrennt, und das zu versteuerndes Einkommen zusammengefasst
ermittelt.
| 1. | | Die Ermittlung der
Einkünfte |
| | -
= | Gewinneinkünfte -
Einkünfte als Land- und Forstwirt
- Einkünfte als
Unternehmer - Gewerbebetrieb (Gewinn wird zumeist aus Buchführung und
Bilanz festgestellt)
- Einkünfte als Freiberufler -
Selbstständiger
Einkünfte ermitteln sich aus :
Betriebseinnahmen Betriebsausgaben Gewinn oder Verlust
|
| + |
+ - = | Einkünfte der
Arbeitnehmer Hier lautet die Rechnung (bei Ehegatten jeweils
separat): Bruttoarbeitslohn Versorgungsbezüge
Werbungskosten, mindestens ein Pauschbetrag von 920 Euro, maximal
jedoch bis auf 0 Euro Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit |
| + |
+ - - - - = | Einkünfte als Anleger Kapitalerträge wie
Zinsen, die in voller Höhe versteuert werden Kapitalerträge wie
Dividenden, die zur Hälfte besteuert werden Werbungskosten in
voller Höhe Werbungskosten, die zur Hälfte zählen,
mindestens jedoch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro
(Ehepaare 102 Euro) Sparerfreibetrag 1.370 Euro
(Ehepaare 2.740 Euro) Einkünfte aus Kapitalvermögen
Durch Pausch- und Freibetrag dürfen die Einkünfte nicht negativ
werden |
| + |
- - - - - = |
Einkünfte als Vermieter Mieteinnahmen Werbungskosten
(keine Pauschalen vorgesehen Einkünfte aus einem Objekt
Einkünfte aus allen anderen Immobilien Einkünfte an
Immobilienbeteiligungen Einkünfte aus geschlossenen
Immobilienfonds, sofern verwaltend tätig Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung |
| + | | Sonstige Einkünfte aus Renten, Spekulationsgeschäften,
Unterhaltsleistungen als Realsplitting Sonstige Leistungen, wenn
sie über der Freigrenze von 256 Euro liegen sowie
Abgeordnetenbezüge |
| = | | Summe Einkünfte aus jeder
Einkunftsart Plus und Minus innerhalb der verschiedenen
Einkunftsarten können unbegrenzt miteinander verrechnet werden. Die
Beschränkungen durch die Mindestbesteuerung ist aufgehoben worden.
Die Summe der positiven Einkünfte, also ohne Berücksichtigung der
Verluste, ist maßgebende Einkommensgrenze für die Prüfung, ob
Anspruch auf Eigenheimzulage besteht. |
| = | | Summe der Einkünfte |
| - | | Altersentlastungsbetrag Bereits vor Jahresbeginn
über 64 Jahre alte Steuerzahler erhalten einen zusätzlichen
Freibetrag von 40 Prozent ihrer Einnahmen, die sie neben Renten
und Versorgungsleistungen verbuchen, maximal jedoch 1.900 Euro
pro Jahr. |
| - | | Freibetrag für Landwirte
Für kleine Landwirtschaftsbetriebe gibt es 670 Euro, für
Ehepaare 1.340 Euro. |
| = | | Gesamtbetrag der
Einkünfte Diese Zwischensumme ist maßgebend für die Berechnung
des zumutbaren Eigenanteils bei den außergewöhnlichen Belastungen.
|
| 2. | | Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens |
| |
| Gesamtbetrag der
Einkünfte |
| - | | Verlustabzug Hier werden
ab 1999 nicht verrechnete Minusbeträge berücksichtigt. |
| - | | Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben Sonstige
Versicherungsbeiträge Andere Sonderausgaben wie Renten, dauernde
Lasten, Unterhaltszahlungen (Realsplitting), Berufsausbildungskosten,
Kirchensteuer, Steuerberatungskosten, 30 Prozent des Schulgelds,
Spenden, Zuwendungen an eine Stiftung mindestens ein Pauschbetrag
von 36 Euro (Verheiratete 72 Euro) |
| - | | Außergewöhnliche Belastungen, Belastungen allgemeiner
Art, etwa Krankheitskosten oder Hochwasserschäden, sofern sie die
zumutbare Eigenbelastung übersteigen Heimunterbringung
Beschäftigung einer Haushaltshilfe Pflege-Pauschbetrag
Ausbildungsfreibetrag Unterhaltsleistungen
Kinderbetreuungskosten bis 2005 Körperbehinderten-Pauschbetrag
|
| = | |
Einkommen |
| - | | Kinderfreibeträge
Sowohl der Kinder- als auch der Betreuungsfreibetrag werden abgezogen,
sofern sich nach der Verrechnung mit dem Kindergeld noch eine
Steuererstattung ergibt. |
| - | | Freibetrag für allein
Erziehende von maximal 1.308 Euro |
| - | | Härteausgleich Sofern Einkünfte als Arbeitnehmer
vorliegen, werden die übrigen Einkünfte wieder abgezogen, sofern sie
nicht über 410 Euro liegen. Bei Beträgen bis 820 Euro
mindert sich der Abzugsbetrag. |
| = |
| Zu versteuerndes
Einkommen |