Der Vermieter darf grundsätzlich nur kündigen, wenn er
ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat.
Ein zur
Kündigung berechtigendes Interesse des Vermieters liegt vor:
- wenn der Mieter seine Vertragspflichten schuldhaft nicht
unerheblich verletzt hat, z. B. Nichtzahlen der Miete,
wiederholte Verletzung der Hausordnung nach Abmahnung (§ 573
Absatz 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Eine
ordentliche Kündigung wegen nicht bezahlter Miete kann der Mieter
auch nicht durch Zahlung des Rückstandes abwenden, wie das bei der
fristlosen Kündigung der Fall ist.
- bei Eigenbedarf für
einen Familienangehörigen (§ 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB).
Dieser Kündigungsgrund ist neben dem eigenen Bedarf auf den Bedarf
von Eltern oder Kindern, bzw. Großeltern und Enkel beschränkt. Bei
weiter entfernten Verwandten müssen weitere Umstände hinzutreten.
Gründe für eigenen Bedarf können beispielsweise sein: Bezug als
Altersruhesitz, gesundheitliche Gründe, Familienzuwachs,
Getrenntleben, Aufnahme einer Krankenpflege, Wohnortswechsel aus
beruflichen Gründen.
- wenn der Vermieter das Grundstück mit
dem bestehenden Mietverhältnis nur mit Verlust verwerten kann
(§ 573 Absatz 3 BGB)
Rechtstipp für Mieter:
Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf, ist er verpflichtet, eine
ihm zur Verfügung stehende freie Wohnung, die vermietet werden soll,
als Ersatzwohnung anzubieten. Dies gilt jedoch nur, wenn die Wohnung
in demselben Haus oder zumindest derselben Wohnanlage liegt. Bei
Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die ausgesprochene Kündigung
wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam (Urteile des Bundesgerichtshofes vom
09. 07.2003, Aktenzeichen: VIII ZR 311/02 und VIII ZR 276/02).
Der Vermieter muss die Kündigung immer begründen, da er das
berechtigte Interesse an der Kündigung nachweisen muss und bei
Widerspruch des Mieters nachgeschobene Gründe nicht berücksichtigt
werden (§ 573 Absatz 3 BGB). Umgekehrt heißt das, wenn der
Kündigung eine Begründung fehlt, ist die Kündigung trotzdem
wirksam, jedoch ist der Mieter dann bei seinem Widerspruchsrecht nach
§ 574 BGB im Vorteil, da der Vermieter keine Gründe mehr
nachschieben kann, und so unter Umständen erst wieder zum
nächstmöglichen Kündigungstermin eine neue Kündigung aussprechen
muss.
Die Kündigung soll außerdem einen Hinweis auf das
Widerrufsrecht des Mieters enthalten. Hierbei soll auch auf dessen
Form und Frist verwiesen werden. Fehlt der Hinweis, bleibt die
Kündigung zwar wirksam, aber der Mieter kann den Widerspruch noch im
Termin des ersten Räumungsrechtstreits erklären (§ 574b BGB).
Widerspruchsrecht des Mieters
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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