Der Abgemahnte sollte prüfen, ob der Abmahnende überhaupt zur
Abmahnung berechtigt ist.
Abgemahnt werden kann man zunächst
durch Mitbewerber, also von Personen, zu denen ein
Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor,
wenn der Abgemahnte durch seinen Wettbewerbsverstoß Vorteile auf
Kosten des Abmahnenden erlangt. Es kommt also darauf an, ob der
Abmahnende und der Abgemahnte den gleichen Kundenkreis ansprechen.
Daher besteht in der Regel ein Wettbewerbsverhältnis, wenn der
Abmahnende und der Abgemahnte der gleichen Branche angehören.
Mitbewerber ist man allerdings nicht schon dadurch, dass man an
einem Unternehmen beteiligt ist (Urteil des Landgerichts Hamburg vom
12.08.2004, Aktenzeichen: 3 U 55/04).
Nicht erforderlich
ist, dass die Zielgruppen der Unternehmer vollkommen übereinstimmen;
vielmehr reicht es aus, wenn gewissen Überschneidungen vorhanden
sind, so dass zumindest teilweise die gleichen Kunden angesprochen
werden. So besteht beispielsweise nach Auffassung der Rechtsprechung
ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Spediteur und einem
Getreidegeschäft, das auch selbst Speditionen ausführt.
Das
Wettbewerbsverhältnis hat auch eine räumliche Komponente. So spricht
ein Bäcker in Hamburg nicht den gleichen Kundenkreis an wie ein
Bäcker in München. Daher besteht zwischen den beiden kein
Wettbewerbsverhältnis, mit der Folge, dass der Hamburger Bäcker
seinen Münchener Kollegen nicht abmahnen kann, wenn dieser einen
Wettbewerbsverstoß begeht.
Zur Abmahnung sind neben
Mitbewerbern auch bestimmte Interessenverbände befugt (siehe
nachfolgender Abschnitt).
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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