Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, ist die
Kündigung nur wirksam, wenn sie von der dazu befugten Person
ausgesprochen wird.
Der Geschäftsführer ist dazu stets
befugt, ebenso ist die Befugnis des Personalleiters unumstritten. Bei
anderen Personen, die die befugten Personen vertreten oder in deren
Auftrag handeln, muss dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht
beiliegen.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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