Berechtigung

Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie von der dazu befugten Person ausgesprochen wird.

Der Geschäftsführer ist dazu stets befugt, ebenso ist die Befugnis des Personalleiters unumstritten. Bei anderen Personen, die die befugten Personen vertreten oder in deren Auftrag handeln, muss dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht beiliegen.

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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