Beschäftigung von Arbeitnehmern

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist ein unternehmerisches Merkmal, weil ein Arbeitnehmer in der Regel seine Aufgabe nicht weiter delegieren kann, auch nicht zum Teil. In der Regel hat er seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Anders ist es bei Selbstständigen. Sie können Unteraufträge erteilen.

Kein Indiz in dieser Hinsicht ist die Reinigungskraft, die sowohl Büroräume als auch den privaten Haushalt reinigt. Das gilt auch für alle anderen Tätigkeiten, die sowohl im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als auch dem Privathaushalt erbracht werden.

Zuletzt geändert am 07.01.2005

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