Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist ein unternehmerisches
Merkmal, weil ein Arbeitnehmer in der Regel seine Aufgabe nicht weiter
delegieren kann, auch nicht zum Teil. In der Regel hat er seine
Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Anders ist es bei
Selbstständigen. Sie können Unteraufträge erteilen.
Kein Indiz in dieser Hinsicht ist die Reinigungskraft, die sowohl
Büroräume als auch den privaten Haushalt reinigt. Das gilt
auch für alle anderen Tätigkeiten, die sowohl im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als auch dem
Privathaushalt erbracht werden.
Zuletzt geändert am 07.01.2005
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