Beschäftigungsverhältnis

Das SGB IV, das sich mit der Sozialversicherung befasst, definiert Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach dieser Vorschrift die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Weil diese Anhaltspunkte aber nicht ausreichen und auch vom Gesetzgeber nicht als abschließend gedacht sind, hat die Rechtsprechung weitere Kriterien entwickelt. Dabei spielen Fremdnützigkeit der Arbeit, Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb eine wesentliche Rolle. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist weiter, da er auch Fälle umfasst, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt, z.B. Geschäftsführer einer GmbH. Auch hier kann es zu einer Versicherungspflicht kommen. Näheres zu den einzelnen Kriterien im Absatz "Kriterien zur Abgrenzung".

Zuletzt geändert am 07.01.2005

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