Das SGB IV, das sich mit der Sozialversicherung befasst, definiert
Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere
in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 SGB IV). Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind nach dieser Vorschrift die
Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Weil diese Anhaltspunkte aber
nicht ausreichen und auch vom Gesetzgeber nicht als abschließend
gedacht sind, hat die Rechtsprechung weitere Kriterien entwickelt.
Dabei spielen Fremdnützigkeit der Arbeit, Weisungsgebundenheit
und Eingliederung in den Betrieb eine wesentliche Rolle. Der Begriff
des Beschäftigungsverhältnisses ist weiter, da er auch
Fälle umfasst, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht
vorliegt, z.B. Geschäftsführer einer GmbH. Auch hier kann es
zu einer Versicherungspflicht kommen. Näheres zu den einzelnen
Kriterien im Absatz "Kriterien zur Abgrenzung".
Zuletzt geändert am 07.01.2005
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