Fehlt es einer gekauften Sache an der vereinbarten Beschaffenheit
(Mangel), muss der Verkäufer dafür haften. Dem Käufer steht ein
Schadensersatzanspruch zu (neben dem Recht auf Nacherfüllung,
Wandelung oder Minderung).
Fehlen Vereinbarungen über die
Beschaffenheit, kommt es auf den vom Vertrag vorausgesetzten oder
gewöhnlichen Vertragszweck an.
Der Verkäufer haftet nach
§ 434 Absatz 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) auch dafür, dass die Sache die (konkreten) Eigenschaften
aufweist, die der Hersteller in seiner Werbung angepriesen hat.
Voraussetzung ist aber, dass der Käufer aufgrund der Werbeaussagen
bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten darf. Reißerische
Anpreisungen allgemeiner Art reichen nicht aus.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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