Bleibt das Schlichtungsverfahren erfolglos, stellt der Schlichter
darüber eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung wird auch
ausgestellt, wenn das Schlichtungsgespräch nicht innerhalb von drei
Monaten (nach Antragstellung und Einzahlung des Vorschusses)
durchgeführt worden ist.
Die Bescheinigung enthält die
Bezeichnung der Beteiligten, eine Zusammenfassung des
Streitgegenstands, gegebenenfalls die Gründe für die Ungeeignetheit
des Verfahrens, den Streitwert und den Zeitpunkt der Beendigung des
Schlichtungsverfahrens. Wurde Beratungshilfe gewährt, wird dies
ebenfalls ins Zeugnis aufgenommen.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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