Die Eigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Eigentümer (gerechnet nach Miteigentumsanteilen) anwesend
oder ordnungsgemäß vertreten sind. Sind nicht genügend Eigentümer
anwesend oder haben ihr Stimmrecht nicht per Vollmacht an einen
anderen übertragen, hat der Verwalter die Beschlussunfähigkeit
festzustellen und eine Wiederholungsversammlung einzuberufen.
Üblicherweise werden rechtswirksame Beschlüsse der
Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung gefasst.
Außerhalb der Versammlung kann ein Beschluss notfalls schriftlich mit
allseitiger Zustimmung sämtlicher Eigentümer gefasst werden.
Eigentümermehrheitsbeschlüsse, die gegen zwingende gesetzliche
Normen verstoßen, sind von vornherein ungültig (z. B.
sittenwidrige Beschlüsse). Zu beachten ist, dass auch nur über
solche Angelegenheiten entschieden werden darf, die nach dem
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) oder nach einer Vereinbarung die
Wohnungseigentümer dem Mehrheitsbeschluss zugänglich sind;
anderenfalls bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung (Beschluss des
Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.09.2000, Aktenzeichen: V ZB 58/99).
Soweit in der Sache eine Beschlusskompetenz besteht, können
getroffene Beschlüsse nur angefochten werden, wenn ein entsprechendes
wohnungseigentumsgerichtliches Verfahren durchgeführt und der
Beschluss darin für ungültig erklärt wird. Die Anfechtungsfrist
beträgt einen Monat ab Beschlussfassung, unabhängig davon, ob der
anfechtende Eigentümer den Beschluss kennt oder nicht. Aus diesem
Grunde muss aber der Entwurf des Versammlungsprotokolls spätestens
drei Wochen nach der Beschlussfassung beim Verwalter zur Einsichtnahme
vorliegen. Auch wenn der Wohnungseigentümer dem Beschluss in der
Versammlung zugestimmt hat, kann er ihn anfechten (Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05.12.2002, Aktenzeichen: 11 Wx
6/02).
Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts
(BayObLG) widerspricht ein Beschluss der Wohnungseigentümer, durch
den eine korrigierte Version der Protokolle früherer
Eigentümerversammlungen beschlossen wird, ordnungsgemäßer
Verwaltung und ist nicht wirksam (Beschluss des BayObLG vom
12.09.2002, Aktenzeichen: 2 ZBR 27/02). Es wird dadurch nämlich in
unzulässiger Weise der Eindruck erweckt, man könne nicht mehr gegen
das alte Protokoll vorgehen. Aus dem gleichen Grund entsprechen auch
Beschlüsse, die alte Protokolle genehmigen, nicht ordnungsgemäßer
Verwaltung. Ferner hat die Eigentümerversammlung keine
Beschlusskompetenz für die Erstellung eines Protokolls und damit auch
nicht für dessen Berichtigung. Dies ist allein Aufgabe des
Versammlungsleiters bzw. der Personen, die durch ihre Unterschrift
unter das Protokoll dessen Richtigkeit bestätigen (§ 24
Absatz 6 Satz 2 WEG). in der Regel sind das neben dem
Versammlungsleiter der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats und ein
weiterer Eigentümer.
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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