Die besondere Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und die damit
im Unterschied zur betriebsinternen Anstellung vorherrschenden
Verhältnisse erfordern besondere arbeitsvertragliche Regelungen.
Einige wurden bereits in den Abschnitten " Umstrukturierung
betriebsinterner Stellen" und "Weisungsrecht des Arbeitgebers"
angesprochen.
Um späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen,
sollte eine detaillierte Stellenbeschreibung bezüglich der Telearbeit
erfolgen. Mitarbeiter und Vorgesetzte legen im Idealfall diese
Aufgabenbeschreibung gemeinsam fest, da so der individuelle
Leistungsgrad des Mitarbeiters besser berücksichtigt werden kann,
ganz abgesehen von bestehenden Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer.
Falls sich die Aufgaben im Laufe der Zeit wesentlich ändern,
so ist dies dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen (§ 3
Nachweisgesetz, NachwG).
Rechtstipp: Die Übertragung höher-
oder geringwertigerer Tätigkeiten kann zur Änderung der Gehaltsstufe
führen.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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