Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich bei den zuständigen
Stellen des Betriebs zu beschweren, gleichgültig, ob die
Mobbingaktivitäten vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern
ausgehen. Zuständig ist im Zweifel der unmittelbare Vorgesetzte des
Opfers. Schafft der unmittelbare Vorgesetzte keine Abhilfe, kann sich
der gemobbte Arbeitnehmer auch an den Arbeitgeber wenden. Hierbei kann
er ein Mitglied des Betriebsrates zur Unterstützung oder Vermittlung
hinzuziehen (§ 84 Abs.1 S.2.BetrVG).
Der Arbeitgeber muss
über die Behandlung der Beschwerde entscheiden und, soweit er diese
für berechtigt hält, Abhilfe schaffen (§ 84 Abs.2.BetrVG).
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat und hat er von den
Mobbingaktivitäten keine Kenntnis erlangt oder nicht von sich aus
Abhilfe vom Arbeitgeber verlangt, kann der gemobbte Arbeitnehmer den
Betriebsrat einschalten. Dieser hat die Beschwerde entgegenzunehmen
und, soweit er sie für begründet hält, beim Arbeitgeber auf Abhilfe
hinzuwirken, (§ 85 Abs.1. BetrVG). Auch in diesem Fall hat der
Arbeitgeber den Beschwerdeführer über die Behandlung der Beschwerde
zu informieren.
Hält der Arbeitgeber die Beschwerde für
begründet, hat der Beschwerdeführer einen gerichtlich durchsetzbaren
Abhilfeanspruch.
Zuletzt geändert am 26.11.2004
Copyright www.valuenet.de