Der Urheberrechtsinhaber oder der Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts kann unter anderem die Beseitigung des Verstoßes
verlangen.
Der Anspruch unterliegt neben der
Urheberrechtsverletzung keinen weiteren Voraussetzungen.
Gemäß § 98 Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann der
Rechtsinhaber Vernichtung der Vervielfältigungsstücke oder deren
Aushändigung (gegen eine angemessene Vergütung, die die
Herstellungskosten nicht übersteigen darf) durchsetzen.
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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