Beseitigungsanspruch

Der Urheberrechtsinhaber oder der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts kann unter anderem die Beseitigung des Verstoßes verlangen.

Der Anspruch unterliegt neben der Urheberrechtsverletzung keinen weiteren Voraussetzungen.

Gemäß § 98 Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann der Rechtsinhaber Vernichtung der Vervielfältigungsstücke oder deren Aushändigung (gegen eine angemessene Vergütung, die die Herstellungskosten nicht übersteigen darf) durchsetzen.

Zuletzt geändert am 14.03.2006

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