Besondere Typen

Je nach Umfang und Inhalt der Tätigkeit lassen sich verschiedene Typen von Vertretertätigkeiten herausarbeiten.

In der Praxis relevant sind vor allem die Unterscheidung zwischen:

  • Einfirmenvertreter und Mehrfirmenvertreter
  • Vermittlungsvertreter und Abschlussvertreter
  • Bezirksvertreter und Alleinvertreter

Der Einfirmenvertreter ist ausschließlich für ein Unternehmen tätig.
Der Mehrfirmenvertreter kann mit Produkten mehrerer Hersteller handeln, er muss jedoch vermehrt darauf achten Interessenkonflikte zu vermeiden. Unter Umständen unterliegt er für einzelne Produkte einem Konkurrenzverbot.

Der Vermittlungsvertreter ist lediglich mit der Geschäftsanbahnung und der Vermittlung von Geschäften betraut, die der Unternehmer dann selbst abschließt.
Der Abschlussvertreter hingegen kann den Vertrag im Namen des Unternehmers selbst abschließen.

Bezirksvertreter ist derjenige, dem ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vom Unternehmer fest zugewiesen ist. In diesem Fall entstehen auch dann Provisionsansprüche, wenn ohne seine Mitwirkung in seinem Bezirk Verträge abgeschlossen werden (§ 87 Absatz 2 Handelsgesetzbuch, HGB). Das gilt allerdings nicht für Versicherungsvertreter (§ 92 Absatz 3 Satz 2 HGB).
Als Alleinvertreter ist einem Bezirksvertreter zusätzlich ein erhöhter Kundenschutz eingeräumt. Der Alleinvertreter hat Anspruch darauf, dass die vertretene Firma in dem Bezirk weder selbst noch durch andere Beauftragte tätig wird. Eine solche Alleinvertretung muss ausdrücklich im Vertrag so bezeichnet und beschrieben sein. Die Bezeichnung Generalvertretung allein ist dafür nicht ausreichend.

Zuletzt geändert am 29.04.2006

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