Je nach Umfang und Inhalt der Tätigkeit lassen sich verschiedene
Typen von Vertretertätigkeiten herausarbeiten.
In der Praxis
relevant sind vor allem die Unterscheidung zwischen:
- Einfirmenvertreter und Mehrfirmenvertreter
- Vermittlungsvertreter und Abschlussvertreter
- Bezirksvertreter und Alleinvertreter
Der
Einfirmenvertreter ist ausschließlich für ein Unternehmen tätig.
Der Mehrfirmenvertreter kann mit Produkten mehrerer Hersteller
handeln, er muss jedoch vermehrt darauf achten Interessenkonflikte zu
vermeiden. Unter Umständen unterliegt er für einzelne Produkte einem
Konkurrenzverbot.
Der Vermittlungsvertreter ist lediglich mit
der Geschäftsanbahnung und der Vermittlung von Geschäften betraut,
die der Unternehmer dann selbst abschließt.
Der
Abschlussvertreter hingegen kann den Vertrag im Namen des Unternehmers
selbst abschließen.
Bezirksvertreter ist derjenige, dem ein
bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vom Unternehmer fest
zugewiesen ist. In diesem Fall entstehen auch dann
Provisionsansprüche, wenn ohne seine Mitwirkung in seinem Bezirk
Verträge abgeschlossen werden (§ 87 Absatz 2
Handelsgesetzbuch, HGB). Das gilt allerdings nicht für
Versicherungsvertreter (§ 92 Absatz 3 Satz 2 HGB).
Als Alleinvertreter ist einem Bezirksvertreter zusätzlich ein
erhöhter Kundenschutz eingeräumt. Der Alleinvertreter hat Anspruch
darauf, dass die vertretene Firma in dem Bezirk weder selbst noch
durch andere Beauftragte tätig wird. Eine solche Alleinvertretung
muss ausdrücklich im Vertrag so bezeichnet und beschrieben sein. Die
Bezeichnung Generalvertretung allein ist dafür nicht ausreichend.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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