Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind besondere Arten von
Vermächtnissen geregelt. Sie geben dem Erblasser bei richtiger
Anwendung vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten:
- Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)
- Alternativvermächtnis (§§ 2151, 2152 BGB)
- Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB)
- Gattungsvermächtnis
(§ 2155 BGB)
- Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB)
- Gemeinschaftliches Vermächtnis (§ 2157 BGB)
- Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB)
- Forderungsvermächtnis (§ 2173 BGB)
- Untervermächtnis (§ 2186 BGB)
- Ersatzvermächtnis
(§ 2190 BGB)
- Nachvermächtnis (§ 2191 BGB)
Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einem
Erben zusätzlich zum Erbteil noch einen bestimmten
Vermögensgegenstand zuwendet, der außerhalb des Erbteils liegt. Der
so bedachte Erbe hat einen großen Vorteil: Ist der Nachlass
überschuldet, kann er die Erbschaft ausschlagen und das Vermächtnis
annehmen. Er ist geschützt für den Fall, dass die Erbeinsetzung oder
das Vermächtnis unwirksam sind, da die Unwirksamkeit des einen die
Wirksamkeit des anderen unberührt lässt (§ 2085 BGB). Der
Vermächtnisnehmer ist Nachlassgläubiger und richtet seinen Anspruch
gegen den ungeteilten Nachlass. Das Vermächtnis wird also nicht auf
seinen Nachlassanteil angerechnet. Darin besteht auch der Untershied
zur Teilungsanordnung: Während die Teilungsanordnung seitens des
Erblassers den Erbteil konkretisiert, wird das Vorausvermächtnis
zusätzlich zum Erbteil gewährt.
Mit dem
Alternativvermächtnis kann der Erblasser den Bedachten durch eine
andere Person (z. B. Testamentsvollstrecker) bestimmen lassen.
Dies geht aber nur, wenn er in der Verfügung bereits eine
überschaubare Gruppe benennt, aus der die betreffende Person
auszuwählen ist. Fehlt die Bestimmbarkeit, liegt lediglich eine
Auflage im Sinne von § 2193 BGB vor.
Das
Wahlvermächtnis bestimmt, dass der Bedachte von mehreren
Gegenständen, aus denen er wählen kann, nur einen erhalten soll.
Auch hier kann die Bestimmung einem Dritten überlassen werden.
Beim Gattungsvermächtnis ist die Sache nur der Gattung nach
(z. B. 20 Sack Reis) bestimmt, beim gemeinschaftlichen
Vermächtnis ist mehreren gemeinsam eine Sache zugewandt.
Durch das Beschaffungsvermächtnis wird der Erbe verpflichtet,
einen Gegenstand, der nicht (mehr) zur Erbschaft gehört, dem
Vermächtnisnehmer zu beschaffen (z. B. Kauf einer bestimmten
Sache)
Um ein Ersatzvermächtnis handelt es sich, wenn der
zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt oder erwerben kann.
Es gelten dann die Regeln für den Ersatzerben aus §§ 2097 bis
2099 BGB (siehe Abschnitt "Ersatzerbe").
Das Nachvermächtnis
gibt - wie die Nacherbschaft - die Möglichkeit, über einen
Nachlassgegenstand über einen längeren Zeitraum hinweg zu verfügen
und den Vermächtnisgegenstand zunächst dem einen Bedachten und dann
einem anderen zuzuwenden. Das Nachvermächtnis wird durch einen
Zeitpunkt oder ein Ereignis bestimmt. Anders als die Nacherbschaft
unterliegt es aber keinen Beschränkungen (§ 2191 BGB). Der
Nachbedachte kommt daher lediglich in den Genuss des Schutzes durch
§ 2179 BGB.
Rechtstipp: Häufig wird ein
Wohnungsrechtsvermächtnis auf Einräumung eines Wohnungsrechts
(§ 1093 BGB) für den Ehegatten oder Lebenspartner testiert.
Für ein solche Rechtsposition gelten dann die Kündigungs- und
Mietpreisvorschriften nicht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom
13.11.1998, Aktenzeichen: V ZR 29/98).
Zuletzt geändert am 26.05.2007
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