Für besondere, gesellschaftlich benachteiligte oder im Verhältnis
zum Arbeitgeber schutzwürdige Gruppen bestehen per Gesetz besondere
Kündigungshindernisse. Eine Kündigung ist dann nur unter erschwerten
Bedingungen möglich.
Einige Beispiele:
- Mutterschutz (Kündigungsverbot von Schwangeren) nach § 9
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Kündigungsschutz für
schwerbehinderte Menschen nach §§ 85 - 92 Neuntes Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB IX)
- Kündigungsverbot für
Betriebsratsmitglieder, Mitglieder der Auszubildendenvertretung oder
einer Personalvertretung nach § 15 Kündigungsschutzgesetz
(KSchG)
- Kündigungsverbot bei Betriebsübergang nach
§ 613a Bürgerliches Gesetzbuches (BGB)
- Kündigungsschutz für Auszubildende nach § 22
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Wegen eines
Betriebsübergangs aufgrund Betriebsveräußerung kann grundsätzlich
nicht gekündigt werden. Das bestimmt § 613a Absatz 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Will ein Arbeitgeber
einem Schwerbehinderten kündigen, gelten die Regeln von
Kapitel 4 des zweiten Teils des SGB IX. Vor allem benötigt
er für eine Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes
(§§ 85, 91 SGB IX). Ob der Arbeitgeber weiß, dass der
Arbeitnehmer schwerbehindert ist, hat auf diesen
Sonderkündigungsschutz keinen Einfluss. Erst mit dem Eingang des
Briefes von dort darf die Kündigung ausgesprochen werden, ansonsten
ist sie unwirksam. Da bei einem nicht eingeschriebenen Brief der
Zugang erst am dritten Tag nach der Absendung als zugestellt gilt, ist
eine schon am ersten oder zweiten Tag ausgesprochene Kündigung
unwirksam - auch wenn die Zustimmung schon vorlag (Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 09.11.2000, Aktenzeichen: 8 Sa
1016/00).
Dem Schutz von Schwangeren und
Betriebsratsmitgliedern sind nachfolgend zur Vertiefung eigene
Abschnitte gewidmet.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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