Meistens hat der Händler den gewünschten Wagen mit der gewählten
Ausstattung nicht vorrätig. Dem entsprechend muss das Fahrzeug beim
Werk vorab bestellt werden.
Die Bestellung ist nicht mit dem
später zu schließenden Kaufvertrag identisch.
Nach den
zumeist verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Fahrzeughändler für Neuwägenverkäufe
(Neuwagenverkaufsbedingungen), die von den Zentralverbänden empfohlen
werden, ist der Käufer jedoch für eine gewisse Zeit an seine
Bestellung gebunden. Die so genannte Bindungsfrist legt fest, wie
lange sich der Verkäufer mit der Annahme des Kaufvertrags Zeit lassen
kann. Sie dient dazu, dass der Verkäufer sicherstellen kann, das
Fahrzeug in der gewünschten Ausführung zu dem von ihm kalkulierten
Preis beschaffen zu können.
Nach den üblichen
Neuwagenverkaufsbedingungen beträgt die Frist bei nicht vorrätigen
Fahrzeugen vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen sogar sechs Wochen.
Erklärt der Autohändler innerhalb dieser Zeit die Annahme, ist der
Kaufvertrag zu Stande gekommen.
Das Landgericht (LG) Lüneburg
hat allerdings festgestellt, dass die genannten Bindungsfristen zu
lange sind. Der Händler könne durch moderne Kommunikationsmittel
schnell feststellen, ob er das gewünschte Fahrzeug vom Werk besorgen
könne, so dass Annahme nach mehr als 10 Tagen bereits verspätet sei
(Urteil des LG Lüneburg vom 05.07.2001, Aktenzeichen: 1 S 3/01).
Bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte der Meinung anschließen.
Rechtstipp: Denken Sie an die Folgen, die eine Bestellung
haben kann. Wer den bestellten Wagen später nicht abnimmt, kann sich
- je nach Vereinbarung - schadensersatzpflichtig machen. Das gilt auch
dann, wenn die Finanzierung des Wagens scheitert (Beschluss des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 21.10.2004, Aktenzeichen: 5 U
147/04).
Den Bestellformularen sind regelmäßig die
Geschäftsbedingungen des Händlers beigefügt. Diese
Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die der
Händler dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages stellt. Mit der
Unterschrift erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Werden dabei
Klauseln verwendet, die den Käufer eindeutig benachteiligen können
diese trotz Unterschrift unwirksam sein, wenn sie dem geltenden Recht
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) widersprechen.
Rechtstipp: Lesen Sie sich vor Unterschrift die
Geschäftsbedingungen vollständig durch, auch wenn sie sehr klein
geschrieben sind. Verstehen Sie einzelne Klauseln nicht, lassen Sie
sich diese von einer unabhängigen Stelle - gegebenenfalls auch Ihrem
Rechtsanwalt - erklären.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
Copyright www.valuenet.de