Die aus dem Altersvorsorgevertrag gezahlten Leibrenten werden
nachgelagert besteuert. Das bedeutet, dass die Leibrente im Gegensatz
zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, welche vor
2040 nur mit einem prozentualen Besteuerungsanteil als Einnahmen
erfasst wird, in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" besteuert
werden (§ 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz, EStG).
Die
nachgelagerte Besteuerung gilt auch bei Investmentfonds. §
22 EStG geht hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung
allen anderen Vorschriften wie etwa dem Investmentsteuergesetz
(InvStG) vor.
Von den voll steuerpflichtigen Renten kann ein
Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgesetzt werden
(§ 9a Nr. 3 EStG). Falls höhere Aufwendungen entstehen,
sind diese gegen Nachweis als Werbungskosten abziehbar. Ferner sind
die Renten begünstigt durch den Altersentlastungsbetrag: Dieser
beträgt für Alterseinkünfte - außer gesetzlichen Renten und
Versorgungsbezügen - im Jahre 2005 insgesamt 40 Prozent der
Einkünfte, höchstens 1 900 Euro. Voraussetzung ist, dass zu
Beginn des Steuerjahres 2005 das 64. Lebensjahr vollendet worden
war. Ansonsten vermindert sich dieser Betrag. Wer erst im Jahr 2040
seinen 64. Geburtstag feiert, kann keinen Altersentlastungsbetrag
mehr geltend machen.
Damit Sie den steuerpflichtigen Betrag
für Ihre Steuererklärung erfahren, muss das Anlageinstitut Ihnen die
Höhe der bezogenen Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag bei
erstmaligem Bezug sowie bei Änderung der Leistungen auf amtlichem
Vordruck mitteilen.
Hinweis: Auch wenn die
"Riester-Rente" erst nach 2008 gezahlt wird, unterliegt sie
nicht der Abgeltungsteuer. Somit ist weiterhin die individuelle
Progression des Sparers maßgebend.
Zuletzt geändert am 16.09.2007
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