Neben dem Konsum von Alkohol kann auch die Einnahme von
Betäubungsmitteln zur Fahrungeeignetheit und damit zum Entzug der
Fahrerlaubnis führen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Konsum von Cannabis und
sämtlichen übrigen Betäubungsmitteln.
Die Einnahme von
Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis führt zwingend zum
Entzug der Fahrerlaubnis (Anlage 4 zur FeV, Nr. 9.1).
Hierbei ist unerheblich, wie oft die Droge eingenommen wurde. In der
Rechtsprechung umstritten ist, ob zur Feststellung der
Fahruntüchtigkeit ein ärztliches Gutachten erforderlich ist, oder ob
der Konsum für sich bereits ausreichend ist. Das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hält bereits den einmaligen
Konsum von Amphetamin, sprich Ecstasy (Beschluss des OVG
Rheinland-Pfalz vom 21.11.2000. Aktenzeichen: 7 B 11967/00), der
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim den einmaligen Konsum von Kokain
(Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 14.11.2001, Aktenzeichen:
10 S 1016/01) für die Annahme der Fahrungeeignetheit und damit
den Entzug der Fahrerlaubnis für ausreichend.
Der Konsum von
Cannabis führt dagegen nur bei regelmäßigem Konsum oder
gelegentlichem Konsum unter Hinzutreten weiterer Umstände zur
mangelnden Fahreignung. Laut des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
(BayVGH) wird regelmäßiger Cannabiskonsum dann angenommen, wenn die
Einnahme täglich oder beinahe täglich erfolgt (Entscheidung des
BayVGH vom 03.07.1995, Aktenzeichen 11 B 95.1072).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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