Beteiligung der Jugendgerichtshilfe

Neben den in den vorgehenden beiden Abschnitten genannten Personen ist noch die Jugendgerichtshilfe am Verfahren beteiligt. Diese ist beim Jugendamt beheimatet (§ 38 Absatz 1 JGG in Verbindung mit § 52 SGB VIII).

Der Jugendgerichtshilfe kommt im Jugendverfahren eine besondere Aufgabe zu. Sie unterstützt das Gericht im Verfahren, indem sie Persönlichkeit, Erziehungsstand und Umwelt des Jugendlichen erforscht und geeignete Erziehungsmaßnahmen vorschlägt (§ 38 Absatz 2 JGG). Hierzu legt sie dem Gericht einen Ermittlungsbericht vor, der für den Ausgang des Verfahrens sehr wichtig sein kann, da er beispielsweise für die Feststellung des Reifegrades des Täters ausschlaggebend ist. Daher ist es auch nicht einzusehen, weshalb in letzter Zeit im Bereich der Jugendgerichtshilfe von kommunaler Seite immer wieder Kürzungen der finanziellen und personellen Mittel vorgenommen wurden.

Die Jugendgerichtshilfe spielt teilweise bereits im Ermittlungsverfahren eine Rolle. Der Erlass eines Haftbefehls soll ihr mitgeteilt werden, von seiner Vollstreckung ist sie unverzüglich zu benachrichtigen (§ 72 a JGG).

In jedem Fall nimmt der Vertreter der Jugendgerichtshilfe an der Hauptverhandlung teil. Eine Nichtteilnahme des Vertreters der Jugendgerichtshilfe an der Hauptverhandlung ist ein Revisionsgrund, denn die Anwesenheit ist zwingend vorgeschrieben (§ 50 Absatz 3 JGG).

Zuletzt geändert am 12.01.2006

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