Neben den in den vorgehenden beiden Abschnitten genannten Personen
ist noch die Jugendgerichtshilfe am Verfahren beteiligt. Diese ist
beim Jugendamt beheimatet (§ 38 Absatz 1 JGG in Verbindung
mit § 52 SGB VIII).
Der Jugendgerichtshilfe kommt
im Jugendverfahren eine besondere Aufgabe zu. Sie unterstützt das
Gericht im Verfahren, indem sie Persönlichkeit, Erziehungsstand und
Umwelt des Jugendlichen erforscht und geeignete Erziehungsmaßnahmen
vorschlägt (§ 38 Absatz 2 JGG). Hierzu legt sie dem
Gericht einen Ermittlungsbericht vor, der für den Ausgang des
Verfahrens sehr wichtig sein kann, da er beispielsweise für die
Feststellung des Reifegrades des Täters ausschlaggebend ist. Daher
ist es auch nicht einzusehen, weshalb in letzter Zeit im Bereich der
Jugendgerichtshilfe von kommunaler Seite immer wieder Kürzungen der
finanziellen und personellen Mittel vorgenommen wurden.
Die
Jugendgerichtshilfe spielt teilweise bereits im Ermittlungsverfahren
eine Rolle. Der Erlass eines Haftbefehls soll ihr mitgeteilt werden,
von seiner Vollstreckung ist sie unverzüglich zu benachrichtigen
(§ 72 a JGG).
In jedem Fall nimmt der Vertreter der
Jugendgerichtshilfe an der Hauptverhandlung teil. Eine Nichtteilnahme
des Vertreters der Jugendgerichtshilfe an der Hauptverhandlung ist ein
Revisionsgrund, denn die Anwesenheit ist zwingend vorgeschrieben
(§ 50 Absatz 3 JGG).
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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