In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss
der Betriebsrat vor jeder Einstellung eines Arbeitnehmers zustimmen.
Das ergibt sich aus § 99 Absatz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Unter Einstellung ist hierbei
nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages zu verstehen, sondern die mit
der Aufnahme der Arbeit tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers
in den Betrieb.
Damit der Betriebsrat entscheiden kann, hat
der Arbeitgeber dem Betriebsrat sämtliche Bewerbungsunterlagen zu
übergeben, ihn über die Personalien der Bewerber Auskunft zu geben
sowie über die zu besetzende Stelle und den Einstellungstermin zu
informieren. Hierbei hat er auch diejenigen Bewerber zu
berücksichtigen, die für ihn nicht in die engere Wahl gehören. Die
Auskünfte haben sich auf die fachlichen und persönlichen
Voraussetzungen für den zu besetzenden Arbeitsplatz zu erstrecken.
Wenn für die Auswahlentscheidung Vorstellungsgespräche mit
verschiedenen Bewerbern maßgeblich waren, gehört zu einer
vollständigen Auskunft eine Mitteilung über den Gesprächsinhalt.
Darüber hat der Arbeitgeber zumindest dann auch ohne Verlangen des
Betriebsrats zu informieren, wenn an den Vorstellungsgesprächen eine
Bewerberin beteiligt war und er sich in einem Frauenförderplan
verpflichtet hat, bei gleicher Eignung den Anteil von Frauen in den
Bereichen zu erhöhen, in denen sie zahlenmäßig unterrepräsentiert
sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, er
habe seiner Unterrichtungspflicht auch ohne eine solche Mitteilung
genügt (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.2005,
Aktenzeichen: 1 ABR 26/04).
An den Bewerbungsgesprächen
selbst braucht der Betriebsrat jedoch nicht beteiligt zu werden.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung nicht willkürlich verweigern,
sondern nur im Rahmen der in § 99 Absatz 2 Nr. 1-6
BetrVG gezogenen Grenzen. Die Zustimmung kann nur schriftlich
innerhalb einer Frist von einer Woche ab Unterrichtung durch den
Arbeitgeber verweigert werden. Wird diese Frist überschritten, gilt
die nicht fristgerechte Zustimmungsverweigerung als erteilte
Zustimmung(§ 99 Absatz 3 Satz 2 BetrVG).
Die
Frist zur Zustimmungsverweigerung wird auch durch ein rechtzeitig als
Telefax übermitteltes Verweigerungsschreiben gewahrt. Die per Fax
übermittelte schriftliche Erklärung genügt zwar nicht der
gesetzlichen Schriftform; dafür bedarf es der eigenhändigen
Unterschrift des Erklärenden (§ 126 Absatz 1
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), die vom Empfangsgerät
hergestellte Telekopie gibt lediglich die Ablichtung der
Originalunterschrift wieder. Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch,
dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen der
Zustimmungsverweigerung erhält. Diesen Zweck erfüllt jedoch auch ein
Verweigerungsschreiben als Telekopie (Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 11.06.2002, Aktenzeichen: 1 ABR 43/01).
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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