Besteht in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern ein Betriebsrat,
ist dieser vor jeder Einstellung zu informieren und seine Zustimmung
einzuholen (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Der
Arbeitgeber hat ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen
und Auskunft über die Stellenbewerber zu geben. Die Auskünfte haben
sich auf die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den zu
besetzenden Arbeitsplatz zu erstrecken. Wenn für die
Auswahlentscheidung Vorstellungsgespräche mit verschiedenen Bewerbern
maßgeblich waren, gehört zu einer vollständigen Auskunft eine
Mitteilung über den Gesprächsinhalt.
Unter bestimmten
Voraussetzungen kann der Betriebsrat diese Zustimmung verweigern - so
etwa, wenn eine nötige interne Ausschreibung nicht erfolgt ist oder
wenn gegen eine Auswahlrichtlinie verstoßen würde.
Der
Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG verlangen, dass alle oder
bestimmte Stellen betriebsintern ausgeschrieben werden.
Hat
der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche ab seiner Unterrichtung
durch den Arbeitgeber reagiert, gilt die Zustimmung als erteilt.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat der Arbeitgeber
die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht zu beantragen, diese Zustimmung
zu ersetzen (§ 99 Absatz 4 BetrVG).
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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