Es gibt viele Gründe, warum es im Einzelfall notwendig sein kann,
den Nachbarsgarten zu betreten. Sei es, dass der Ball wieder mal über
den Zaun geflogen ist, das Meerschweinchen sich durch den Maschendraht
gezwängt hat oder Sie ganz einfach vom Nachbargrundstück aus besser
an den Ast gelangen, den Sie gerade abschneiden wollen.
Das
Strafgesetzbuch (StGB) klingt hier ein wenig abschreckend. Denn in
§ 123 StGB bezeichnet es diese scheinbar harmlosen
Alltagsbegebenheiten als Hausfriedensbruch: "Wer in die Wohnung, in
die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen
oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder
Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er
ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten
sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft."
Der (umzäunte) Garten wäre in
diesem Fall das "befriedete Besitztum". Entschärft wird die
Vorschrift allerdings zum einen dadurch, dass die "Tat" nur auf Antrag
verfolgt wird. Das heißt, der Nachbar müsste erst Strafantrag
stellen, wenn er eine strafrechtliche Verfolgung wünscht. Zum anderen
enthält Absatz 1 das Wörtchen "widerrechtlich". Wer also
berechtigterweise über den Zaun steigt, begeht keinen
Hausfriedensbruch.
Eine Berechtigung, den Nachbargrund zu
betreten, kann sich aus in den nachfolgenden Abschnitten enthaltenen
Bestimmungen ergeben.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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