Betriebskosten sind regelmäßig wiederkehrende Kosten, die im
Zusammenhang mit dem Haus oder dem Grundstück stehen, zu dem die
gemietete Wohnung gehört. Was genau zu den Betriebskosten zählt,
ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), die
neu zum 1. Januar 2004 erlassen wurde, jedoch im Wesentlichen der
vorherigen Gesetzeslage entspricht.
Dazu zählen insbesondere
die laufenden Kosten für:
- Grundstück (Grundsteuer)
- Wasserversorgung (Grundgebühr, Zählermiete, Anlage,
Verbrauch)
- Abwasser (Kanalgebühren)
- Heizung und
Warmwasser (Betrieb, Wartung, Brennstoff)
- Aufzug
(einschließlich dessen Wartung)
- Straßenreinigung und
Müllbeseitigung
- Hausreinigung
- Gartenpflege
- Beleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Sach- und
Haftpflichtversicherung für das Gebäude (auch Elementarschäden)
- Hausmeister
- Gemeinschaftsantenne bzw. Kabel
- maschinelle Wascheinrichtungen
Nicht alle
Betriebskosten sind umlagefähig. Einmalkosten sind keine
Betriebskosten.
So sind gerade Kosten zur Instandhaltung des
Grundstücks und der Wohnung in keinem Fall vom Mieter zu tragen:
- Kosten des Geldverkehrs, wie Bankgebühren
- Grunderwerbssteuer
- Hausverwalter
- Porto
- Rechtsschutz- und Hausratsversicherung des Vermieters
- Kosten für Rücklagen
- Vermögenssteuer
- Reparaturen und Instandhaltungskosten (siehe Teil 2 des Ratgebers)
- Wartungskosten für Klingel, Schlösser und Rauchabzug
- Finanzierungskosten für Eigen- und Fremdkapital (seit 1.
September 2001)
Ist nichts vereinbart, muss der
Vermieter die Betriebskosten tragen. In fast allen Mietverträgen wird
jedoch bestimmt, dass der Mieter die Betriebskosten übernimmt.
Rechtstipp für Vermieter und Mieter: Hier gilt es, auf den genauen
Wortlaut zu achten. Es reicht, wenn der Mietvertrag bestimmt, dass der
der Mieter die in § 2 BetrKV genannten Kosten trägt. Ein
Verweis auf die bis zum 31. Dezember 2003 geltende II.
Berechnungsverordnung ist in Mietverträgen, die ab 2004 abgeschlossen
wurden, dagegen unzulässig, da es die Regelung nicht mehr gibt. Am
besten ist es, statt eines Verweises die einzelnen Nebenkosten
ausdrücklich im Mietvertrag aufzuführen.
Zumeist hat der
Mieter für die zu erwartenden Betriebskosten eine Pauschale monatlich
im Voraus zu zahlen - die so genannte "zweite Miete". Diese muss sich
gemäß § 556 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
an der Höhe der zu erwartenden Betriebskosten orientieren und darf
sie nur leicht übersteigen. Bei zu hohen Vorausforderungen darf der
Vermieter die Pauschale anpassen (§ 560 Absatz 4 BGB), der
Vermieter nur, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist.
Rechtstipp für Mieter: Vereinbaren Sie realistische Beträge für
die Vorauszahlungen. Liegen bei Erstvermietung die Betriebskosten noch
nicht fest, passen Sie die Vorschüsse nach dem ersten Jahr dem
tatsächlichen Verbrauch an.
Über die
Betriebskostenabrechnung und damit verbundene Rechtsprobleme
informiert der Ratgeber "Mietvertrag über Wohnraum Teil 2" in einem
separaten Abschnitt.
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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