Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, kann dieser aus
Eigeninitiative vom Arbeitgeber die Ergreifung geeigneter
Maßnahmen verlangen, um Mobbingaktivitäten zu unterbinden.
Auch der Betriebsrat hat nämlich die freie Entfaltung der
Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu
schützen und zu fördern (§ 75 Abs.2 S.1. BetrVG). In
bestimmten Fällen kann er vom Arbeitgeber auch die Entfernung
oder Versetzung des mobbenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb verlangen
(§ 104 S.1 BetrVG): Nämlich dann, wenn ein Arbeitnehmer
wiederholt den Betriebsfrieden stört, z.B. durch gesetzwidriges
Verhalten oder rassistische Betätigungen. Der Betriebsrat kann
diese Rechte auch vor dem Arbeitsgericht geltend machen (§§
23 Abs. 3, 104 BetrVG).
Zuletzt geändert am 26.11.2004
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