Betriebsrat: Handlungsmöglichkeiten

Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, kann dieser aus Eigeninitiative vom Arbeitgeber die Ergreifung geeigneter Maßnahmen verlangen, um Mobbingaktivitäten zu unterbinden. Auch der Betriebsrat hat nämlich die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs.2 S.1. BetrVG). In bestimmten Fällen kann er vom Arbeitgeber auch die Entfernung oder Versetzung des mobbenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb verlangen (§ 104 S.1 BetrVG): Nämlich dann, wenn ein Arbeitnehmer wiederholt den Betriebsfrieden stört, z.B. durch gesetzwidriges Verhalten oder rassistische Betätigungen. Der Betriebsrat kann diese Rechte auch vor dem Arbeitsgericht geltend machen (§§ 23 Abs. 3, 104 BetrVG).

Zuletzt geändert am 26.11.2004

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