Beurkundung

Der Notar fertigt zu jedem Testament eine Niederschrift an. Darin stellt er zunächst seine Zuständigkeit fest. Zuständig ist ein Notar, wenn er in dem Oberlandesgerichtsbezirk seinen Amtssitz hat, in dem auch der Erblasser wohnt. Der Notar soll Angaben zur Person der Erblasser festhalten und darüber, wie er Identität des Erblassers festgestellt hat, beziehungsweise, wer die Testamentsschrift übergeben hat. Hat er dabei Bedenken, soll er auch diese niederschreiben. Wichtig ist die Feststellung, dass die Schrift übergeben worden ist, sowie eine Kennzeichnung des Testaments, die Verwechslungen ausschließt. Fehlt diese, ist das Testament ungültig.

Die Niederschrift muss vom Notar vorgelesen werden, der Erblasser muss den Inhalt der Niederschrift genehmigen und sowohl Notar als auch Erblasser müssen eigenhändig unterschreiben. Daher ist die Anwesenheit des Erblassers vor dem Notar zwingend erforderlich. Dies kann aber durchaus so aussehen, dass der Notar zum Testierenden kommt, etwa wenn dieser bettlägerig ist.

Ist eine schwer kranke Frau nicht mehr in der Lage, ihren Namen zuschreiben, so ist das vom Notar aufgesetzte Testament gültig, wenn es vom ihm vorgelesen wird und die Frau darauf mit "ja" antwortet - auch wenn dies vom Notar und einem Zeugen, da "krächzend" gehaucht, nur schwer zu verstehen war (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21.10.1999, Aktenzeichen: 1 ZBR 184/99).

Hat ein schreibunfähiger Erblasser seinen letzten Willen mündlich vor dem Notar erklärt, reicht zur Genehmigung statt einer Bejahung auch ein jeweiliges Kopfnicken. Ausreichend ist, dass der Erblasser seinen letzten Willen selbst erklärt hat. Nimmt ein Notar hingegen im Beisein eines Arztes das Testament eines Mannes, der auf der Intensivstation eines Krankenhauses liegt, nur durch Befragung auf, deutet das Kopfschütteln und -nicken als Antworten und soll danach ein Kind Alleinerbe sein, so hat der Erblasser den letzten Willen nicht selbst erklärt und das das Testament ist formnichtig.

Zuletzt geändert am 22.05.2007

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