Der Notar fertigt zu jedem Testament eine Niederschrift an. Darin
stellt er zunächst seine Zuständigkeit fest. Zuständig ist ein
Notar, wenn er in dem Oberlandesgerichtsbezirk seinen Amtssitz hat, in
dem auch der Erblasser wohnt. Der Notar soll Angaben zur Person der
Erblasser festhalten und darüber, wie er Identität des Erblassers
festgestellt hat, beziehungsweise, wer die Testamentsschrift
übergeben hat. Hat er dabei Bedenken, soll er auch diese
niederschreiben. Wichtig ist die Feststellung, dass die Schrift
übergeben worden ist, sowie eine Kennzeichnung des Testaments, die
Verwechslungen ausschließt. Fehlt diese, ist das Testament ungültig.
Die Niederschrift muss vom Notar vorgelesen werden, der
Erblasser muss den Inhalt der Niederschrift genehmigen und sowohl
Notar als auch Erblasser müssen eigenhändig unterschreiben. Daher
ist die Anwesenheit des Erblassers vor dem Notar zwingend
erforderlich. Dies kann aber durchaus so aussehen, dass der Notar zum
Testierenden kommt, etwa wenn dieser bettlägerig ist.
Ist
eine schwer kranke Frau nicht mehr in der Lage, ihren Namen
zuschreiben, so ist das vom Notar aufgesetzte Testament gültig, wenn
es vom ihm vorgelesen wird und die Frau darauf mit "ja" antwortet -
auch wenn dies vom Notar und einem Zeugen, da "krächzend" gehaucht,
nur schwer zu verstehen war (Beschluss des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 21.10.1999, Aktenzeichen: 1 ZBR 184/99).
Hat ein schreibunfähiger Erblasser seinen letzten Willen mündlich
vor dem Notar erklärt, reicht zur Genehmigung statt einer Bejahung
auch ein jeweiliges Kopfnicken. Ausreichend ist, dass der Erblasser
seinen letzten Willen selbst erklärt hat. Nimmt ein Notar hingegen im
Beisein eines Arztes das Testament eines Mannes, der auf der
Intensivstation eines Krankenhauses liegt, nur durch Befragung auf,
deutet das Kopfschütteln und -nicken als Antworten und soll danach
ein Kind Alleinerbe sein, so hat der Erblasser den letzten Willen
nicht selbst erklärt und das das Testament ist formnichtig.
Zuletzt geändert am 22.05.2007
Copyright www.valuenet.de