Beurteilung der Leistung

Die Beurteilung der Leistung in qualifizierten Zeugnissen müssen die Regeln zu "Wahrheit und" Klarheit" beachtet werden, wie sie im Ratgeber "Arbeitszeugnis Teil 1" dargestellt sind.

Für die Bewertung werden in der Praxis gewissermaßen Schulnoten von 1 bis 5 verteilt.
Sie folgen - mit geringfügigen Abweichungen - folgenden Standardformulierungen:

Note 1 (sehr gut):
"Der Arbeitnehmer erledigte alle ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit."; "Wir waren mit seinen Leistungen außerordentlich zufrieden."; "Er hat unsere Erwartungen immer und in allerbester Weise erfüllt."; "Die Aufgaben hat er stets mit äußerster Sorgfalt und größter Genauigkeit erledigt."; "Die Leistungen haben in jeder Hinsicht stets unsere vollste Anerkennung gefunden.".

Note 2 (gut):
"Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt"; "Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt."; "Den Erwartungen wurde in jeder Hinsicht und in bester Weise entsprochen."; "Die Leistungen haben in jeder Weise die volle Anerkennung gefunden".

Note 3 (befriedigend):
"Die übertragenen Aufgaben wurden zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt."; "Die Aufgaben wurden mit großer Sorgfalt und Genauigkeit erledigt."; "Die Erwartungen wurden in jeder Hinsicht erfüllt."

Note 4 (ausreichend):
"Die übertragenen Aufgaben wurden zu unserer Zufriedenheit erledigt."; "Die Aufgaben wurden mit Sorgfalt und Genauigkeit erledigt."

Note 5 (mangelhaft):
"Die übertragenen Aufgaben wurden im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt."; "Er hat sich bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen."; "Er bemühte sich die Aufgaben sorgfältig zu erledigen."; "Er hat unseren Erwartungen entsprochen.", "Es strebte nach guten Leistungen.", "Er hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt."; "Er war immer mit Interesse bei der Sache."; "Er zeigte für seine Arbeit Verständnis."

Zuletzt geändert am 03.08.2005

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