Eine formelle Beweisaufnahme, wie das Gerichtsverfahren sie kennt,
gibt es im Schlichtungsverfahren nicht. Auf Wunsch der Parteien
können aber Zeugen und Sachverständige herbeigeschafft, wenn die
jeweilige Partei dafür die Kosten trägt und dies zu keiner
unverhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens führt Art. 10
Bayerisches Schlichtungsgesetz, BaySchlG).
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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