Beweissicherung

Wie bereits erwähnt, obliegt nach einem Großteil der Rechtsprechung dem Nutzer der Beweis, dass die Dialer ungewollt oder anders als gewollt genutzt wurden.

Der Beweis hierzu ist vor Gericht nur schwer zu erbringen.

Sie sollten in jedem Fall, soweit noch möglich, einen so genannten "Screenshot" der Webseite, über der sich der Dialer eingewählt hat - eine Abbildung des Bildschirminhalts einschließlich der dort aufgeführten Informationen - erstellen. Wird die betreffende Seite im Browser angezeigt, kann im Windows-Betriebssystem durch Betätigen der Taste "Druck" bzw. "print" auf dem Rechner rechts oben eine Kopie der Abbildung auf dem Bildschirm in die Zwischenablage kopiert werden. Der Inhalt der Zwischenablage lässt sich nun einfach in jedem Schreib- oder Grafikprogramm mit der Tastenkombination "Strg" und "v" einfügen, sodass der Screenshot nur noch gespeichert werden muss.

Es ist darüber hinaus dringend zu raten, den PC durch einen Experten begutachten zu lassen. So lassen sich mögliche Spuren des Dialers feststellen und gegebenenfalls die Umstände der Einwahl nachvollziehen. Der Zeugenbeweis (ohne Sachverständigen) wurde bisher nur in Ausnahmefällen als ausreichender Gegenbeweis zugelassen.

Falls Sie dies noch wissen, notieren Sie sich die Seite, von der Sie sich den Dialer heruntergeladen haben.

Löschen Sie auf keinen Fall den Dialer, andere Dateien oder Einträge aus dem DFÜ-Netzwerk. Installieren Sie den Rechner nicht neu.

Rechtstipp: Gehen Sie zur Polizei und erstatten Sie Strafanzeige. Mögliche Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten sind beispielsweise Computerbetrug nach  263a des Strafgesetzbuches (StGB), Datenveränderung nach § 303a StGB, Computersabotage nach § 303b StGB und Verstoß gegen die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Stellen Sie dort ihren Rechner zur Untersuchung zur Verfügung. Damit können Sie eine Beweissicherung erreichen.

Zuletzt geändert am 08.01.2006

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