Wie bereits erwähnt, obliegt nach einem Großteil der
Rechtsprechung dem Nutzer der Beweis, dass die Dialer ungewollt oder
anders als gewollt genutzt wurden.
Der Beweis hierzu ist vor
Gericht nur schwer zu erbringen.
Sie sollten in jedem Fall,
soweit noch möglich, einen so genannten "Screenshot"
der Webseite, über der sich der Dialer eingewählt hat - eine
Abbildung des Bildschirminhalts einschließlich der dort
aufgeführten Informationen - erstellen. Wird die betreffende
Seite im Browser angezeigt, kann im Windows-Betriebssystem durch
Betätigen der Taste "Druck" bzw. "print" auf
dem Rechner rechts oben eine Kopie der Abbildung auf dem Bildschirm in
die Zwischenablage kopiert werden. Der Inhalt der Zwischenablage
lässt sich nun einfach in jedem Schreib- oder Grafikprogramm mit
der Tastenkombination "Strg" und "v"
einfügen, sodass der Screenshot nur noch gespeichert werden
muss.
Es ist darüber hinaus dringend zu raten, den PC
durch einen Experten begutachten zu lassen. So lassen sich
mögliche Spuren des Dialers feststellen und gegebenenfalls die
Umstände der Einwahl nachvollziehen. Der Zeugenbeweis (ohne
Sachverständigen) wurde bisher nur in Ausnahmefällen als
ausreichender Gegenbeweis zugelassen.
Falls Sie dies noch
wissen, notieren Sie sich die Seite, von der Sie sich den Dialer
heruntergeladen haben.
Löschen Sie auf keinen Fall den
Dialer, andere Dateien oder Einträge aus dem DFÜ-Netzwerk.
Installieren Sie den Rechner nicht neu.
Rechtstipp: Gehen Sie
zur Polizei und erstatten Sie Strafanzeige. Mögliche
Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten sind beispielsweise
Computerbetrug nach 263a des Strafgesetzbuches (StGB),
Datenveränderung nach § 303a StGB, Computersabotage
nach § 303b StGB und Verstoß gegen die Pflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312e des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Stellen Sie dort ihren Rechner
zur Untersuchung zur Verfügung. Damit können Sie eine
Beweissicherung erreichen.
Zuletzt geändert am 08.01.2006
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