Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber gegenüber
dem Bewerber bestimmte Aufklärungspflichten: Er muss auf besondere
Umstände des Arbeitsverhältnisses und die Tätigkeit hinweisen, etwa
besondere gesundheitliche Belastungen oder beabsichtigte
Veränderungen, die zur Gefährdung des Arbeitsplatzes oder der Löhne
und Gehälter führen. Eine Missachtung solcher Aufklärungspflichten
berechtigt den Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag anzufechten oder sogar
Ersatz eines entstandenen Schadens zu verlangen.
Der
Arbeitgeber darf dem Bewerber natürlich Fragen stellen. Die Grenze
des Zulässigen ist durch das Persönlichkeitsrecht gezogen.
Dementsprechend können Fragen nach beruflichen Kenntnissen und
Fähigkeiten, nach dem beruflichen Werdegang und nach den Zeugnisnoten
auf jeden Fall gestellt werden. Unzulässig sind grundsätzlich Fragen
nach einer (geplanten) Eheschließung, nach einer Gewerkschafts-,
Partei- oder Religionszugehörigkeit, nach den allgemeinen
Vermögensverhältnissen oder nach dem Bestehen einer Schwangerschaft.
Gefragt werden darf nach dem Vorliegen einer Arbeitserlaubnis, nach
anhängigen Strafverfahren, nach Gehaltsabtretungen oder -pfändungen.
Bei der Bandbreite der möglichen Fragen geht es allerdings
auch um die Art der Stelle. Handelt es sich etwa um eine
Führungsposition darf näher nach den Vermögensverhältnissen, einer
eventuellen Stasi-Mitarbeit oder Scientology-Mitgliedschaft gefragt
werden. Handelt es sich um einen religiöse Einrichtung (katholischer
Kindergarten), ist natürlich auch die Frage nach der Religion
legitim. Einzelheiten sind in dem Ratgeber "Rechtliche Fragen der
Stellenbesetzung" nachzulesen.
Beantwortet der Bewerber eine
zulässige Frage nicht vollständig oder falsch, kann der Arbeitgeber
den Arbeitsvertrag nach Abschluss anfechten - wegen arglistiger
Täuschung. Auch eine fristlose Kündigung nach Kenntnis der
Täuschung kommt in Betracht.
Unabhängig von der Beantwortung
von Fragen, die der Arbeitgeber stellt, muss der Bewerber von sich aus
mitteilen, welche Teile des Arbeitsvertrages er nicht erfüllen kann.
Auch auf ein etwa bestehendes Wettbewerbsverbot muss er hinweisen.
Beachtet er das nicht, kann ebenfalls angefochten oder gekündigt
werden. Dagegen braucht er nicht auf Vorstrafen oder eine Behinderung
hinzuweisen, wenn er die geforderte Arbeitsleistung erbringen kann.
Hat der Arbeitgeber Bewerbungsunterlagen erhalten muss er
diese sorgfältig aufbewahren und sofort zurückgeben, wenn kein
Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Den Personalfragebogen muss
vernichtet werden und über alle erhaltenen Informationen ist
Stillschweigen zu bewahren. Der Arbeitgeber macht sich
schadensersatzpflichtig, wenn er die Unterlagen beschädigt
zurückschickt.
Ärztliche Einstellungsuntersuchungen und
psychologische Tests dürfen nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften
oder nur mit Einwilligung des Bewerbers durchgeführt werden. Der
Arbeitgeber darf die Untersuchung nicht dazu missbrauchen, Antworten
auf unzulässige Fragen zu erhalten. Das Gleiche gilt im Übrigen für
die Teilnahme an Assessmentcentern.
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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