Bezahlung der Vorstellungszeit

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von seiner Tätigkeit (siehe vorheriger Abschnitt), so hat der bisherige Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen. Das geht aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hervor. Die Pflicht besteht jedoch nur für eine nicht erhebliche Zeit, selbst dann, wenn der angemessene Freistellungsanspruch einen längeren Zeitraum umfasst.

Zu beachten ist: Der derzeitige Arbeitgeber kann den Fortzahlungsanspruch aus § 616 BGB arbeitsvertraglich ausschließen. Auch ein tarifvertraglicher Ausschluss ist möglich.

Rechtstipp: Ist eine Fortzahlung der Vergütung durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag ausgeschlossen, kann sich der Arbeitnehmer seinen Verdienstausfall im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung seiner Vorstellungskosten vom potenziellen neuen Arbeitgeber ersetzen lassen.

Zuletzt geändert am 27.04.2006

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