Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von seiner
Tätigkeit (siehe vorheriger Abschnitt), so hat der bisherige
Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen. Das geht aus
§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hervor. Die Pflicht besteht
jedoch nur für eine nicht erhebliche Zeit, selbst dann, wenn der
angemessene Freistellungsanspruch einen längeren Zeitraum umfasst.
Zu beachten ist: Der derzeitige Arbeitgeber kann den
Fortzahlungsanspruch aus § 616 BGB arbeitsvertraglich
ausschließen. Auch ein tarifvertraglicher Ausschluss ist möglich.
Rechtstipp: Ist eine Fortzahlung der Vergütung durch
Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag ausgeschlossen, kann sich der
Arbeitnehmer seinen Verdienstausfall im Rahmen des Anspruchs auf
Erstattung seiner Vorstellungskosten vom potenziellen neuen
Arbeitgeber ersetzen lassen.
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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