Bilanz / Betriebsvermögensvergleich

Die Bilanz gilt als die klassische Form der Gewinnermittlung und hat ihre gesetzlichen Grundlagen im Handelsgesetzbuch (HGB), im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Abgabenordnung (AO). Es kann also nach handelsrechtlichen, als auch nach steuerrechtlichen Grundsätzen die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz geben. Die Pflicht aus dem Handelsrecht findet sich im § 242 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), in dem es heißt: Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Ebenfalls hat der Kaufmann gemäß § 242 Absatz 2 HGB eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss § 242 Absatz 3 HGB. Jeder Kaufmann ist nach § 238 HGB verpflichtet, Bücher zu führen.

Alle Unternehmer, die schon nach § 238 HGB oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern oder anderen Aufzeichnungen verpflichtet sind, müssen dies auch für die Besteuerung tun. Davon nicht betroffene Unternehmen können weiterhin dazu nach § 141 AO verpflichtet sein, wenn der Gewerbebetrieb folgende Größenmerkmale überschreitet:

  • jährlicher Umsatz mehr als 350.000 Euro (ab 2007: 500.000 Euro)
  • Gewinn mehr 30.000 Euro
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Gewinn über 25.000 Euro

Die Bilanz ermittelt sich gemäß   4 Absatz 1 EStG aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Ergebnis: Die bestandsmäßigen Veränderungen ergeben sich aus der Bilanz, die ertragsmäßigen aus der Gewinn- und Verlustrechnung.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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