Die Bilanz gilt als die klassische Form der Gewinnermittlung und
hat ihre gesetzlichen Grundlagen im Handelsgesetzbuch (HGB), im
Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Abgabenordnung (AO). Es kann
also nach handelsrechtlichen, als auch nach steuerrechtlichen
Grundsätzen die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz geben. Die
Pflicht aus dem Handelsrecht findet sich im § 242 Absatz 1
des Handelsgesetzbuches (HGB), in dem es heißt: Der Kaufmann hat zu
Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden
Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner
Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz)
aufzustellen. Ebenfalls hat der Kaufmann gemäß § 242
Absatz 2 HGB eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die
Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den
Jahresabschluss § 242 Absatz 3 HGB. Jeder Kaufmann ist nach
§ 238 HGB verpflichtet, Bücher zu führen.
Alle
Unternehmer, die schon nach § 238 HGB oder anderen Gesetzen zur
Führung von Büchern oder anderen Aufzeichnungen verpflichtet sind,
müssen dies auch für die Besteuerung tun. Davon nicht betroffene
Unternehmen können weiterhin dazu nach § 141 AO verpflichtet
sein, wenn der Gewerbebetrieb folgende Größenmerkmale
überschreitet:
- jährlicher Umsatz mehr als
350.000 Euro (ab 2007: 500.000 Euro)
- Gewinn mehr
30.000 Euro
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit
Gewinn über 25.000 Euro
Die Bilanz ermittelt sich
gemäß 4 Absatz 1 EStG aus dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs,
vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der
Einlagen. Ergebnis: Die bestandsmäßigen Veränderungen ergeben sich
aus der Bilanz, die ertragsmäßigen aus der Gewinn- und
Verlustrechnung.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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