Eine abhängige Beschäftigung liegt nahe, wenn der
Auftraggeber verlangt, dass der Auftragnehmer nur für ihn
arbeitet. Solche Vereinbarungen werden meist im Hinblick auf
Konkurrenzunternehmen getroffen (sogenannte Konkurrenzklauseln). Dies
ist ein Indiz für abhängige Beschäftigung vor allem bei
Dauerauftragsverhältnissen, aber auch bei regelmäßig
wiederkehrenden Auftragsverhältnissen.
Für eine
selbstständige Tätigkeit sprechen projektbezogene
Tätigkeiten, deren Dauer unter einem Jahr liegt. Im Einzelfall
können auch längere Projektaufträge selbstständig
ausgeführt werden, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit das
Projekt ganz konkret begrenzbar ist. Für abhängige
Beschäftigung spricht es wiederum, wenn solche Projekte sich mit
dem selben Auftraggeber regelmäßig wiederholen.Im
Übrigen gibt es bei vorübergehenden Bedarf an einer
Arbeitsleistung auch die Möglichkeit, dass ein befristeter
Arbeitsvertrag geschlossen wurde (zulässig nach § 14 Abs. 1
Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes).
Für
Existenzgründer gilt: sie dürfen sich nicht von einem
Auftraggeber abhängig machen, sondern müssen ihr
Unternehmenskonzept so auslegen, dass sie die Zusammenarbeit mit
mehreren Auftraggebern anstreben. Aber auch bei mehreren Auftraggebern
können mehrere abhängige
Beschäftigungsverhältnisse entstehen, nämlich dann,
wenn der Auftragnehmer nacheinander für mehrere Auftraggeber
tätig wird. Solange der Existenzgründer jedoch einen
Existenzgründerzuschuss nach § 421 Absatz 1 SGB III bezieht,
gilt er auf jeden Fall als Selbstständiger (§ 7 Abs. IV SGB
IV).
Damit das Kriterium der Bindung an einen
Auftraggeber nicht jede freiberufliche Tätigkeit in Frage stellt,
soll - was allerdings umstritten ist - hinzukommen, dass der
Betroffene weniger als 5/6 seines Einkommens allein von einem
Auftraggeber bezieht. Mehr als 1/6 seines Einkommens muss demnach von
anderen Auftraggebern kommen. Hierbei wird zusätzlich eine
wertende Betrachtung der Einkünfte des Vorjahres und für die
Zukunft vorgenommen.
Übrigens gelten
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes (AktG)
als ein Auftraggeber.
Auch Franchisenehmer sind nicht
automatisch Selbstständige. Es kommt darauf an, was der
Franchisevertrag im konkreten Fall bestimmt und wie das
tatsächliche Verhältnis zwischen Franchisegeber und -nehmer
ausgestaltet ist. Von Selbstständigkeit kann hier nur gesprochen
werden, wenn der Franchisegeber sich im Wesentlichen frei und ohne
Weisungen auf dem Markt bewegen kann.
Zuletzt geändert am 07.01.2005
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