Bindungswirkung

Ein Erbvertrag hat Auswirkungen auf frühere und auf spätere letztwillige Verfügungen.

Frühere, also zeitlich vor dem Erbvertrag errichtete Verfügungen von Todes wegen, werden durch den Erbvertrag aufgehoben, soweit dieser der früheren Regelung entgegensteht. Dies gilt natürlich nicht, sofern die frühere Verfügung ihrerseits als wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag den Verfügenden binden und die Wirksamkeit des neuen Erbvertrages deshalb verhindern (§§ 2271, 2289 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Auf den Erbvertrag folgende spätere letztwillige Verfügungen sind unwirksam (§ 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB). Deshalb: Ist ein Erbvertrag nicht wirksam aufgehoben, kann kein neues Testament errichtet werden. Aber auch davon gibt es eine Ausnahme. Eine Bindungswirkung besteht dann nicht, wenn der Vertragspartner durch das neue Testament besser gestellt wird.

Rechtstipp: Ist der in einem Erbvertrag vertragsmäßig Bedachte vor Eintritt des Erbfalls verstorben, so kann eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers das Recht des Bedachten nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Zweibrücken nicht (mehr) beeinträchtigen. Sie behält deshalb grundsätzlich ihre Wirkung. Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus dem Erbvertrag der Wille des Erblassers entnehmen lässt, die früher getroffene Verfügung von Todes wegen in jedem Falle aufzuheben (Urteil des OLG Zweibrücken, Aktenzeichen: 3 W 29/99).

Eine Bindungswirkung besteht - anders als für Verfügungen von Todes wegen - für Verfügungen des Erblassers mit Lebenden grundsätzlich nicht (siehe nachfolgender Abschnitt).

Zuletzt geändert am 02.08.2005

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