Ein Erbvertrag hat Auswirkungen auf frühere und auf spätere
letztwillige Verfügungen.
Frühere, also zeitlich vor dem
Erbvertrag errichtete Verfügungen von Todes wegen, werden durch den
Erbvertrag aufgehoben, soweit dieser der früheren Regelung
entgegensteht. Dies gilt natürlich nicht, sofern die frühere
Verfügung ihrerseits als wechselbezügliches gemeinschaftliches
Testament oder Erbvertrag den Verfügenden binden und die Wirksamkeit
des neuen Erbvertrages deshalb verhindern (§§ 2271, 2289 Absatz 1
Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Auf den Erbvertrag
folgende spätere letztwillige Verfügungen sind unwirksam (§ 2289
Absatz 1 Satz 2 BGB). Deshalb: Ist ein Erbvertrag nicht wirksam
aufgehoben, kann kein neues Testament errichtet werden. Aber auch
davon gibt es eine Ausnahme. Eine Bindungswirkung besteht dann nicht,
wenn der Vertragspartner durch das neue Testament besser gestellt
wird.
Rechtstipp: Ist der in einem Erbvertrag vertragsmäßig
Bedachte vor Eintritt des Erbfalls verstorben, so kann eine frühere
letztwillige Verfügung des Erblassers das Recht des Bedachten nach
einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Zweibrücken nicht (mehr)
beeinträchtigen. Sie behält deshalb grundsätzlich ihre Wirkung.
Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus dem Erbvertrag der Wille des
Erblassers entnehmen lässt, die früher getroffene Verfügung von
Todes wegen in jedem Falle aufzuheben (Urteil des OLG Zweibrücken,
Aktenzeichen: 3 W 29/99).
Eine Bindungswirkung besteht -
anders als für Verfügungen von Todes wegen - für Verfügungen des
Erblassers mit Lebenden grundsätzlich nicht (siehe nachfolgender
Abschnitt).
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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