Neben dem Anspruch auf Abrechnung (siehe vorheriger Abschnitt) hat
der Handelsvertreter gegenüber dem vertretenen Unternehmer einen
Anspruch auf einen Buchauszug. Der Anspruch ergibt sich aus
§ 87c Absatz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) und umfasst
alle Geschäfte, die provisionswirksam sind. Er geht noch weiter in
die Einzelheiten als die Abrechnung und muss daher über alle
Kundenbeziehungen des Unternehmers Auskunft geben.
Folgende
Angaben müssen enthalten sein:
- Kundennummer
- Name und Anschrift des Kunden
- Datum der
Auftragserteilung
- Inhalt und Umfang des Auftrags
- Auftragsbestätigung
- Lieferung oder Teillieferungen und
deren Umfang
- Rechnungen mit Datum und Rechnungsnummer
- Zahlungen nach Höhe und Datum
Ein Buchauszug kann
jederzeit verlangt werden, auch wenn der Abrechnungszeitraum längst
verstrichen ist. Es darf jedoch keine Verjährung eingetreten sein.
Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung
der geschuldeten Angaben zu erteilen. Anspruch auf eine bestimmte
(hier: tabellarische) Darstellungsweise besteht nicht, (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 21.03.2001, Aktenzeichen: VIII ZR 149/99).
Unverhältnismäßig hohe Kosten stehen dem Anspruch auf
Erteilung eines Buchauszugs nicht entgegen. Ein Unternehmer, der mit
Handelsvertretern arbeite, muss sich laut Bundesgerichtshof (BGH)
schon von vornherein auf ein mögliches Buchauszugsverlangen
einzustellen habe und demzufolge seine Buchführung so einrichten,
dass er der Forderung des Handelsvertreters unschwer und mit
möglichst geringerem eigenen Aufwand nachkommen könne. Hat er das
versäumt, so geht ein durch die erforderliche umständliche
Auswertung der Geschäftsbücher entstandener hoher Aufwand zu seinen
Lasten (Urteil des BGH vom 21.03.2001, Aktenzeichen: VIII ZR
149/99).
Rechtstipp: Genügt ein Buchauszug dien genannten
Anforderungen nicht, kann der Handelsvertreter Ergänzung des
Buchauszugs oder Bucheinsicht (siehe nachfolgender Abschnitt)
verlangen.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
Copyright www.valuenet.de