Wird dem Handelsvertreter ein Buchauszug verweigert oder bestehen
begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Abrechnung oder des Buchauszugs (siehe vorheriger Abschnitt), so kann
der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers
entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die
Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden gewährt wird
(§ 87c Absatz 4 HGB).
Der Unternehmer kann all die
Unterlagen einsehen, die zur Feststellung der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich
sind.
Rechtstipp: Die Kosten für die Bucheinsicht hat der
Unternehmer zu tragen, wenn die Beanstandung der Abrechnung oder des
Buchauszugs begründet war.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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