Das Reisebüro ist bei der Buchung meistens der Vermittler des
Reisevertrages zwischen Reiseveranstalter und Reisenden. Wie jeder
Vertrag kommt auch der Reisevertrag durch Angebot und Annahme
zustande.
Der Reiseprospekt selbst beinhaltet noch kein
Angebot, sondern lediglich die Aufforderung an den Reisewilligen, ein
Angebot abzugeben. Das ist dann die Buchung, die der Veranstalter
annimmt.
Buchen Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft eine Reise, so werden zwei separate Reiseverträge
geschlossen (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.11.2003,
Aktenzeichen: 22 S 257/02).
Der Veranstalter ist aus
§ 651a Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verpflichtet, eine Buchungsbestätigung zu erteilen. Sie soll den
Reisenden zuverlässig informieren. Außerdem ist sie Beweisurkunde
für den Inhalt des Reisevertrages. Aus diesem Grund sollte die
Reisebestätigung schriftlich erfolgen, was auch meistens der Fall
ist.
In jedem Fall muss diese schriftliche Bestätigung
bestimmte Mindestangaben über die Merkmale der Reise, den Reisepreis
und Zahlungsmodalitäten enthalten. Im Übrigen kann der Veranstalter
auf einen von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung
gestellten Prospekt verweisen, soweit dessen Angaben den An- und
Abreisetermin, den Urlaubsort und alle im Reisepreis inbegriffenen
Leistungen ausweisen. In der Bestätigung müssen aber zusätzlich
auch alle vereinbarten Sonderwünsche angegeben sein.
Weicht
die Reisebestätigung von der Buchung ab, ist juristisch gesehen noch
kein Reisevertrag zustande gekommen. Vielmehr liegt ein neues Angebot
seitens des Veranstalters vor. An dieses ist er etwa zehn Tage
gebunden. Tritt der Reisende den Urlaub innerhalb dieser Zeit dann
unkommentiert doch an, liegt hierin möglicherweise ein
Vertragsschluss durch schlüssiges Handeln zu den in der
Reisebestätigung ausgewiesenen Bedingungen. Ist der Reisende dagegen
mit den von seinem Angebot abweichenden Bedingungen nicht
einverstanden, kann er mit dem Veranstalter weiter verhandeln. Ein
Vertrag ist noch nicht zustande gekommen.
Die Aushändigung
einer Reisebestätigung ist entbehrlich, wenn der Reisende die Buchung
erst weniger als sieben Werktage vor Beginn der Reise vornimmt
(Last-Minute-Reisen).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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