Bußgeldverfahren

Auch im Bußgeldverfahren kann es sich es sich empfehlen, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Die Vergütung des Anwalts ergibt sich aus Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Analog zum Strafverfahren wird zwischen Wahl- und Pflichtanwalt unterschieden.

Wie im Strafverfahren fällt in jedem Fall zunächst für die Einarbeitung des Rechtsanwalts eine Grundgebühr an (Nr. 5100 VV RVG). Der Gebührenrahmen ist auf 20 bis 150 Euro (Mittelgebühr: 85 Euro) begrenzt.

Die weiteren Gebühren für die Tätigkeiten des Anwalts vor Gericht oder vor der Verwaltungsbehörde hängen in ihrer Höhe von der Höhe der verhängten Geldbuße ab. Die Gebührenrahmen sind jeweils in drei Abschnitte gestaffelt: unter 40 Euro, 40 bis 5.000 Euro und über 5.000 Euro.

Vertritt der Anwalt den Mandanten außergerichtlich gegenüber der Ordnungsbehörde, erhält er eine Verfahrensgebühr (Nr. 5101, 5103, 5105 VV RVG). Diese liegt beispielsweise bei einer Geldbuße zwischen 40 und 5.000 Euro im Betragsrahmen von 20 bis 250 Euro (Mittelgebühr: 135 Euro).
Daneben kann - soweit der Anwalt an Vernehmung bei der Polizei teilnimmt - eine Terminsgebühr zum Ansatz kommen, für die der gleiche Rahmen gilt.
Wird das Verfahren durch Mitwirkung des Anwalts vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich, steht ihm eine zweite - gleich hohe - Verfahrensgebühr zu.

Kommt es zum gerichtlichen Verfahren, sind eine gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 5107, 5109, 5111 VV RVG) und je Verhandlung eine Terminsgebühr (Nr. 5108, 5110, 5112 VV RVG) möglich.
Auch hier sind die Betragsrahmen von der Höhe der Geldbuße abhängig.

Zuletzt geändert am 16.04.2007

Copyright www.valuenet.de