Auch im Bußgeldverfahren kann es sich es sich empfehlen, die Hilfe
eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Die Vergütung des Anwalts
ergibt sich aus Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Analog zum
Strafverfahren wird zwischen Wahl- und Pflichtanwalt
unterschieden.
Wie im Strafverfahren fällt in jedem Fall
zunächst für die Einarbeitung des Rechtsanwalts eine Grundgebühr an
(Nr. 5100 VV RVG). Der Gebührenrahmen ist auf 20 bis
150 Euro (Mittelgebühr: 85 Euro) begrenzt.
Die
weiteren Gebühren für die Tätigkeiten des Anwalts vor Gericht oder
vor der Verwaltungsbehörde hängen in ihrer Höhe von der Höhe der
verhängten Geldbuße ab. Die Gebührenrahmen sind jeweils in drei
Abschnitte gestaffelt: unter 40 Euro, 40 bis 5.000 Euro und
über 5.000 Euro.
Vertritt der Anwalt den Mandanten
außergerichtlich gegenüber der Ordnungsbehörde, erhält er eine
Verfahrensgebühr (Nr. 5101, 5103, 5105 VV RVG). Diese liegt
beispielsweise bei einer Geldbuße zwischen 40 und 5.000 Euro im
Betragsrahmen von 20 bis 250 Euro (Mittelgebühr: 135 Euro).
Daneben kann - soweit der Anwalt an Vernehmung bei der Polizei
teilnimmt - eine Terminsgebühr zum Ansatz kommen, für die der
gleiche Rahmen gilt.
Wird das Verfahren durch Mitwirkung des
Anwalts vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung
entbehrlich, steht ihm eine zweite - gleich hohe - Verfahrensgebühr
zu.
Kommt es zum gerichtlichen Verfahren, sind eine
gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 5107, 5109, 5111 VV RVG)
und je Verhandlung eine Terminsgebühr (Nr. 5108, 5110, 5112
VV RVG) möglich.
Auch hier sind die Betragsrahmen von der
Höhe der Geldbuße abhängig.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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