Oft werden bei der Telearbeit personenbezogene Daten verarbeitet.
Um hier den gesetzlichen Grundlagen des Bundesdatenschutzgesetztes
(BDSG) gerecht zu werden, sollte der Arbeitgeber seine Telemitarbeiter
im Hinblick darauf ausreichend aufklären.
Der Arbeitgeber
trägt die Gesamtverantwortung für den Datenschutz (§ 9 BDSG).
Die Rechtslage ist hier eindeutig. Es stellen sich in diesem
Zusammenhang weniger rechtliche als technische Probleme. Die
Verpflichtung besteht - so steht es im Anhang zu § 9 BDSG - vor
allem aus Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrolle sowie aus
Weitergabe- und Eingabekontrolle.
So muss der Arbeitgeber
beispielsweise abschließbare Aktenschränke bereitzustellen und muss
entsprechende Verschlüsselungssoftware für die Versendung von Daten
anbieten. Durch Administrationsrechte und gesicherte Zugänge sollte
er den unbefugten Zugriff Dritter verhindern.
Der Telearbeiter
ist für die Einhaltung des Datenschutzes nur in dem Rahmen
verantwortlich, den der Arbeitgeber durch organisatorische, technische
und vertragliche Vorgaben geschaffen hat. Er muss zur Verschwiegenheit
und zum vertraulichen Umgang mit den Daten verpflichtet werden. Dieser
Grundsatz galt in der Arbeitswelt schon immer.
Rechtstipp: Bei
der Telearbeit sollte der Zugang zu den Daten durch ein Passwort
gesichert sein, Benutzerkontrollen durchgeführt und die Datenträger
auf unbefugte Verwendung überprüft werden. Die Übermittlung der
Daten muss ebenfalls ständig kontrolliert werden.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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