Datenschutz

Oft werden bei der Telearbeit personenbezogene Daten verarbeitet. Um hier den gesetzlichen Grundlagen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) gerecht zu werden, sollte der Arbeitgeber seine Telemitarbeiter im Hinblick darauf ausreichend aufklären.

Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für den Datenschutz (§ 9 BDSG). Die Rechtslage ist hier eindeutig. Es stellen sich in diesem Zusammenhang weniger rechtliche als technische Probleme. Die Verpflichtung besteht - so steht es im Anhang zu § 9 BDSG - vor allem aus Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrolle sowie aus Weitergabe- und Eingabekontrolle.

So muss der Arbeitgeber beispielsweise abschließbare Aktenschränke bereitzustellen und muss entsprechende Verschlüsselungssoftware für die Versendung von Daten anbieten. Durch Administrationsrechte und gesicherte Zugänge sollte er den unbefugten Zugriff Dritter verhindern.

Der Telearbeiter ist für die Einhaltung des Datenschutzes nur in dem Rahmen verantwortlich, den der Arbeitgeber durch organisatorische, technische und vertragliche Vorgaben geschaffen hat. Er muss zur Verschwiegenheit und zum vertraulichen Umgang mit den Daten verpflichtet werden. Dieser Grundsatz galt in der Arbeitswelt schon immer.

Rechtstipp: Bei der Telearbeit sollte der Zugang zu den Daten durch ein Passwort gesichert sein, Benutzerkontrollen durchgeführt und die Datenträger auf unbefugte Verwendung überprüft werden. Die Übermittlung der Daten muss ebenfalls ständig kontrolliert werden.

Zuletzt geändert am 30.04.2006

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