Wie lange der Arbeitslose einen Anspruch hat, richtet sich nach dem
Alter des Arbeitslosen und der Dauer der versicherungspflichtigen
Beschäftigung innerhalb der zurückliegenden drei Jahre (Rahmenfrist
plus ein Jahr) beziehungsweise seit der letzten Arbeitslosigkeit.
Die Anspruchsdauer wurde für alle, die nach dem 31. Januar
2006 arbeitslos werden, stark verkürzt.
Die genauen Zeiten sind
der nachfolgenden Tabelle, die aus § 127 Absatz 2
Satz 2 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III)
stammt, zu entnehmen:
Dauer der
Versicherungspflichtigen Beschäftigung in den vergangenen drei Jahren
bzw. seit der letzten Arbeitslosigkeit | Anspruchsdauer in Monaten je nach Alter |
| unter 55 | ab 55 |
| 12 Monate | 6 | 6 |
| 16 Monate | 8 | 8 |
| 20 Monate | 10 | 10 |
| 24 Monate | 12 | 12 |
| 30 Monate | 12 | 15 |
| 36 Monate | 12 | 18 |
Bei
der Arbeitslosmeldung kann die Altersgrenze von 55 Jahren große
Bedeutung gewinnen. Meldet sich eine Frau drei Tage vor ihrem
55. Geburtstag arbeitslos und wird sie vom Sachbearbeiter bei der
Agentur für Arbeit nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei
einer Arbeitslosmeldung am "55ten" statt 12 dann 18 Monate
Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, so muss sie im Rahmen des
"sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" nachträglich so gestellt
werden, als hätte sie sich an ihrem Geburtstag arbeitslos gemeldet
(Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2002, Aktenzeichen:
S 5 AL 202/02).
Hat der Arbeitslose während einer
in den vergangen vier Jahren eingetretenen Arbeitslosigkeit die
Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft, dann erhöht sich sein neuer
Anspruch um diesen unverbrauchten Rest, maximal jedoch bis auf die
Höchstdauer für das jeweilige Lebensalter nach der Tabelle,
z. B. derzeit für unter 55-Jährige auf maximal zwölf
Monate (§ 127 Absatz 4 SGB III).
Die
begünstigende Regelungen für Wehr- und Zivildienstleistende sowie
Saisonarbeiter, die bisher schon bei weniger als zwölf Monaten
Beschäftigungszeit Arbeitslosengeld erhalten konnten (§ 127
Absätze 2a und 3 SGB III), sind zum 1. Februar
2006 entfallen. Zwar sind künftig alle Wehr- und Zivildienstleistende
versicherungspflichtig (§ 26 Absatz 2 Nr. 2
SGB III), aus der Dienstzeit von neun beziehungsweise zehn
Monaten alleine kann aber künftig kein Leistungsanspruch mehr
entstehen, da ab dem Zeitpunkt auch für diese Personengruppe zwölf
Monate Vorversicherungszeit notwendig werden.
Zuletzt geändert am 11.02.2006
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