Grundsätzlich tragen Unternehmer und Handelsvertreter das
Ausfallrisiko gleichermaßen. Kann der Kunde nicht zahlen, erhalten
der Unternehmer kein Geld und der Vertreter keine Provision. Ein
Handelsvertreter kann sich jedoch vertraglich ausdrücklich und
verbindlich verpflichten, wie ein Bürge für die Leistungsfähigkeit
eines vermittelten Kunden einzustehen (Delkredere).
Das
besondere Risiko, das sich aus der Delkrederehaftung ergeben kann,
liegt darin, dass der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch
verliert, wenn der Vertragspartner des Unternehmers nicht zahlt.
Außerdem muss er dann auch noch dem Unternehmer gegenüber in vollem
Umfang an die Stelle des zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen
Vertragspartners treten und dessen Schuld begleichen. Dies gilt nicht,
falls der Unternehmer oder der Kunde seine Niederlassung oder seine
Wohnung im Ausland hat oder der Handelsvertreter zum
Geschäftsabschluss unbeschränkt bevollmächtigt war. Das ist
insbesondere der Fall, wenn er eine eigene Vertriebsorganisation hat
oder ihm ein Auslieferungslager übertragen wurde.
Für das
Delkredere haftet der Handelsvertreter nicht per Gesetz. Die
Haftpflicht besteht nur dann, wenn ein entsprechender schriftlichen
Vertrages zwischen Unternehmer und Handelsvertreter geschlossen wurde.
Das Gesetz schränkt die Vereinbarung einer Delkrederehaftung
stark ein: Eine solche Einstandspflicht des Handelsvertreters kann
nicht generell für alle Geschäfte vereinbart werden, sondern sie
kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für Geschäfte mit
bestimmten Kunden, die der Handelsvertreter selbst abschließt oder
vermittelt, festgelegt werden.
Da die Übernahme der Haftung
mit Risiken verbunden ist, muss der Handelsvertreter zum Ausgleich
eine besondere Provision, erhalten: die Delkredereprovision.
Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit Abschluss des
Geschäfts und darf im Voraus nicht ausgeschlossen werden.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
Copyright www.valuenet.de