Unternehmen dürfen in Deutschland auch in Form einer in
Großbritannien gegründeten Limited Company oder kurz Ltd. geführt
werden. Seitdem verlautet es von verschiedenen Seiten, dass diese
Limited der GmbH deutlich überlegen sein soll und daher vorzuziehen
ist. Viele Existenzgründer zeigen sich sehr interessiert, weil die
Gründungsformalien wenig Aufwand erfordern und kaum Eigenmittel
erforderlich sind. Daher erscheint sie deutliche Vorteile im Vergleich
zur guten alten GmbH aufzuweisen. Doch das gilt nur auf den ersten
Blick. Denn die zweifache Verwaltung sowie doppelte Vorschriften
bringen im späteren Alltagsgeschäft viele Nachteile. Beide
Gesellschaftsformen werden aber mit ihren Vor- und Nachteile in
Deutschland ihren Platz finden.
Die Gründung:
Aus
formaler Sicht ist die Ltd. einfacher zu gründen. Satt dem Gang zum
Notar wie bei der GmbH genügt hier ein einfacher schriftlicher
Vertrag. Allerdings ist der nach englischem Recht zu schließen, so
dass auch ohne Sprachprobleme regelmäßig eine fachliche Beratung
nötig ist. Diese Dienste bieten eine Reihe von Vermittlern an, was
zumindest bei Kleinfirmen ausreicht. Während für die GmbH immer noch
25.000 Euro aufgebracht werden müssen, gibt es beim englischen
Pendant kein Mindestkapital. Üblich sind hier 100 Pfund. Aber
selbst bei einem höheren Kapital muss dieses nicht sofort bei
Gründung einbezahlt werden.
Die GmbH besteht erst mit Eintrag
ins Handelsregister und ist erst möglich, wenn mindestens
12.500 Euro eingezahlt sind. Darüber hinaus muss die
Einmann-Gesellschaft für die verbleibende Differenz zum Kapital eine
Sicherung stellen. Wie lange es von der Anmeldung bis zur Eintragung
dann tatsächlich dauert, ist vom Arbeitseifer der Behörde abhängig.
Die Eintragung der Ltd. ins englische Handelsregister erfolgt zügig
und ist kaum von Bedingungen abhängig. Für die GmbH fallen bei der
Gründung noch Kosten für den Notar an. Der leistet jedoch zumindest
in einfachen Fällen die erforderliche rechtliche Beratung, so dass
hier insgesamt 400 Euro ausreichen. Die Eintragung einer Ltd.
kostet nur rund 30 Euro.
Allerdings fällt bei der Ltd.
in der Regel noch Beratungsaufwand an, zumal deutsches und englisches
Recht zu beachten sind. Eine Reihe von Dienstleistern bieten hier
Pakete zwischen 250 Euro und 2.500 Euro an. Per Saldo kommt
die Ltd. somit kaum günstiger. Wird die Ltd. in Deutschland tätig,
muss sie zum deutschen Handelsregister eine Zweigniederlassung
anzumelden. Hierzu müssen die englischen Dokumente übersetzt werden.
Besonderheiten im laufenden Geschäftsbetrieb:
Geht es um
die laufenden Geschäfte, muss der GmbH-Jahresabschluss beim
Handelsregister eingereicht werden, wobei es für kleine Firmen
Erleichterungen gibt. Auch wenn die Ltd. in Großbritannien keine
Geschäftstätigkeit ausübt, benötigt sie dort ein registriertes und
telefonisch erreichbares Büro, an das auch Post gesendet werden kann.
Auch ein britisches Bankkonto ist erforderlich. Dieses Büro wird
oftmals durch einen ansässigen Anwalt oder ein Office-Center wie eine
Briefkastenfirma betreut, was aber laufende Kosten verursacht.
Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind zudem jährlich dem
dortigen Register in englischer Sprache vorzulegen. Dabei erfolgt die
Bilanzaufstellung nicht nach dem deutschen HGB, so dass hier nicht nur
sprachlich zwei getrennte Abschlüsse erstellt werden müssen.
Beim deutschen Finanzamt werden beide Firmen gleich behandelt. Sie
sind hier körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Die Ltd. muss
allerdings zusätzlich in Großbritannien eine Steuererklärung
abgeben, auch wenn sie dort keine Einnahmen erzielt. Dies ist zwar
dann nicht kompliziert, aber mit Aufwand verbunden. Die
Gewinnausschüttungen werden ebenfalls identisch behandelt, die
Gesellschafter müssen diese zur Hälfte als Kapitaleinnahmen
versteuern.
Fazit für Existenzgründer:
Die Limited hat
sicherlich besonders in der Gründungsphase Vorteile gegenüber der
GmbH, da dies ohne Mindestkapital relativ kostengünstig und zügig
erfolgt. Geht es jedoch anschließend um die laufende
Geschäftstätigkeit, zeigt die Ltd. ihre Schwächen auf. Es sind
nicht nur zwei verschiedene Landesgesetze zu beachten. Auch wenn es um
Bilanzen und Steuern geht, ist die GmbH einfacher zu verwalten. Selbst
bei guten Sprachkenntnissen muss zumeist ein englischer Experte
eingeschaltet werden, der heimische Steuerberater reicht da nicht aus.
Die Kostenersparnisse bei der Gründung sind da schnell verloren.
Zudem müssen Existenzgründer beachten, dass ihnen als Limited
keine deutsche Bank ein Darlehen geben wird, wenn diese keine
Kapitalausstattung hat. Da der Begriff Ltd. im Geschäftsnamen noch
nicht weit verbreitet ist, werden einige potentielle Neukunden sicher
nur zögerlich zugreifen, was gerade bei Neugeschäften ein großes
Manko darstellt. Zumindest bis zu der Phase, in der Einzelunternehmer
die Größe bis zum Mittelständler noch nicht erreicht haben, ist
daher eine GmbH oder die Selbstständigkeit die bessere Option.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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