Die Wirksamkeit von Verträgen hängt grundsätzlich nicht von
einer Unterschrift ab. Das gilt auch im Internet. Nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt der Grundsatz der Formfreiheit.
Dies bedeutet: Verträge können auch dann wirksam zustande kommen,
wenn die Beteiligten ihre Erklärungen mündlich oder durch
schlüssiges Handeln abgeben (siehe vorheriger Abschnitt). Die Abgabe
einer Erklärung in elektronischer Form steht dem gleich.
Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz eine bestimmte Form fordert.
Mit Einführung der elektronischen Signatur kann nach § 126
Absatz 3 BGB die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt
werden.
Die elektronische Form ist jedoch ausdrücklich
ausgeschlossen für:
- die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses.
- die Erteilung einer Bürgschaft.
- die Erteilung eines Schuldversprechens.
- die
Erteilung eines Schuldanerkenntnisses.
- den Abschluss eines
Kreditvertrages.
Das Signaturgesetz (SigG)
unterscheidet drei Arten der Signatur:
- die einfache
elektronische Signatur (z. B. eingescannte Unterschrift)
- die fortgeschrittene elektronische Signatur (z. B. PGP)
- die qualifizierte elektronische Signatur
§ 126 BGB ergänzt die Schriftform um die elektronische Form.
Um diese zu erfüllen, muss der Aussteller seinen Namen anfügen und
das Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Durch die qualifizierte digitale Signatur wird folgendes
erreicht: Unabhängige und vertrauenswürdige Zertifizierungsstellen
gewährleisten, dass ein elektronisches Dokument einer bestimmten
Person zugeordnet werden kann. Dazu vergeben sie Zertifikate, die
einen Signaturschlüssel enthalten. Dieser Schlüssel führt wiederum
zum Absender des Dokuments. Der Text ist in die Signatur mit
einbezogen, eine Manipulation wird unmöglich. Wer eine Signatur
verwenden will, wählt auf dem Bildschirm den Befehl "Signieren" und
gibt mit Hilfe einer Chipkarte seinen Unterschriftenschlüssel ein.
Der Computer des Empfängers verifiziert die Daten automatisch, indem
er den Signaturschlüssel anhand des Zertifikats überprüft. Experten
gehen davon aus, dass schon in ein bis zwei Jahren kein PC mehr ohne
einen Schlitz für die Chipkarte auf den Markt kommen wird.
Eine andere gesetzlich vorgeschriebene Form als die Schriftform
(z. B. notarielle Beurkundung) kann nicht in elektronischer Form
eingehalten werden.
Auch formfreie Geschäfte können mittels
elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Dies führt vor allem zu
Beweiserleichterungen. Demnach wird den Empfänger einer E-Mail die
Beweislast für die Korrektheit einer Signatur treffen. Denn die
gesetzliche Vermutung spricht nach dem Gesetzesentwurf für die
Fälschungssicherheit digitaler Signaturen, also auch für die
Richtigkeit des Absenders. Bestreitet der Empfänger dies, muss er
für die Richtigkeit seiner Behauptung den Beweis antreten. Nach
§ 292a der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt dies nur für die
qualifizierte elektronische Signatur, nicht für die anderen.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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