Die Vergabe von Domain-Namen nach dem Prioritätsprinzip brachte
ein Phänomen mit sich: Es entwickelte sich ein lukrativer Handel mit
den Internetadressen. Wer schnell genug war, hatte bereits den Namen
eines bekannten Unternehmens als eigene Domain reserviert und hoffte
auf eine großzügige Ablösesumme, wenn das Unternehmen den Namen
für sich beanspruchen wollte (so genanntes "Domain-Grabbing").
Dem wurde ein Riegel vorgeschoben: Die DENIC nimmt seit
Längerem keine langfristigen Reservierungen mehr an. Wer einen
Domain-Namen beantragt, muss ihn in kürzester Zeit auch registrieren
lassen. Sobald eine Domain registriert ist, also benutzt wird, kann
derjenige, der bereits Rechte an der Bezeichnung besitzt, von
demjenigen, der die Domain blockiert, verlangen, dass er sie wieder
freigibt. Es kommt also in diesem Fall nicht mehr darauf an, wer
zuerst da war, sondern allein darauf, wer sich auf Wettbewerbs-,
Namens- und Markenrechte berufen kann.
Rechtstipp: Der Kauf
und Verkauf von Domains ist grundsätzlich zulässig, solange dabei
nicht Namens- oder Kennzeichnungsrechte Dritter oder sonstige Rechte
verletzt werden. Bieten Sie deshalb nur solche Domain-Namen zum Kauf
an, die nicht gegen die Goldenen Domain-Regeln verstoßen.
Hat
sich jedoch jemand eine Domain sichern lassen und nutzt sie nicht und
hat er auch nicht vor sie zu nutzen, so kann gegenüber der DENIC ein
Anspruch auf Aufhebung der Registrierung des bisherigen Inhabers
bestehen. Dieses "Blockieren" kann nämlich das kartellrechtliche
Behinderungsverbot verstoßen. (Urteil des Landgerichts Frankfurt vom
14.10.1998, Aktenzeichen: 2/06 O 283/98).
Rechtstipp:
Füllen Sie Ihre Homepage mit Inhalten. Dadurch können Sie
verhindern, dass die Aufhebung der Registrierung beantragt wird.
Außerdem erzielt eine bestehende Internetseite in der Regel einen
höheren Preis als der Domain-Name alleine.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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