Ein Kinderwunsch sollte bei der güterrechtlichen Regelung in einem
Ehevertrag Berücksichtigung finden. Als Güterstand kommt hier
Gütertrennung oder ein modifizierter gesetzliche Güterstand mit
Ausschluss des Zugewinns in Betracht.
Da sich mit Geburt eines
Kindes die Doppelverdiener-Ehe zumindest zeitweise in eine
Einverdiener-Ehe wandelt, kann für den Fall der Geburt eines Kindes
vereinbart werden, dass:
- der gesetzliche Güterstand mit
Zugewinnausgleich ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes wieder
eintritt.
- der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, aber
im Falle, dass ein Partner wegen der Geburt eines Kindes keine oder
verminderte Rentenanwartschaften erwirbt, der Vermögensausgleich
durchgeführt werden soll.
- auch ein unter den Ehegatten
vereinbarter Unterhaltsverzicht im Fall der Geburt eines Kindes wieder
wegfällt.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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