Wie bereits im ersten Teil des Ratgebers "Eheliches Güterrecht und
Ehevertrag" erläutert, ergeben sich nach der gesetzlichen
Güterrechtsregelung häufig Ungerechtigkeiten. Ist ein Ehegatte
der Besserverdienende, erscheint es ungerecht, wenn er nach der
Scheidung Unterhalt zahlen soll, obwohl der andere sich immer selbst
versorgen kann.
Für den Fall einer kinderlosen Ehe zweier
berufstätiger und finanziell unabhängiger Partner, die den
steuerlichen Vorteil der Ehe nutzen wollen, empfiehlt sich zumeist
folgendes vertragliches Grundmodell: Diese Ehegatten schließen
Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt weitgehend aus. Statt
der völligen Gütertrennung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft
vorzuziehen, die den Zugewinnausgleich auf den Tod beschränkt.
Dadurch steht der überlebende Ehegatte erbschaftsteuerrechtlich
wesentlich besser als bei Gütertrennung.
Die Regelung sollte
allerdings nur verwandt werden, wenn klar ist, dass keine Kinder aus
der Ehe hervorgehen sollen, beispielsweise bei älteren Partnern oder
wenn bereits Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind.
Für
jüngere Paare empfehlen sich flexiblere Regelungen, wie der
nachfolgende Abschnitt zeigt.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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