Drohende Zahlungsunfähigkeit

Dieser - neue - Eröffnungsgrund dient als Hilfestellung für solche Unternehmen, die aufgrund besonderer Umstände - in absehbarer Zeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und die sich mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens restrukturieren wollen (z.B. bei Ausfall von wesentlichen Forderungen, Wegfall von Märkten etc.).

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Dieser Eröffnungsgrund kann den Insolvenzantrag jedoch nur begründen, wenn dieser vom Schuldner selbst gestellt wurde (sog. Eigenantrag).

Durch diese Beschränkung soll Gläubigern des Schuldners kein Druckmittel gegeben werden. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit wird mit einem Liquiditätsplan festgestellt. Dazu werden alle Zahlungseingänge und Forderungen erfasst, die im betroffenen Zeitraum anfallen.

Durch diesen Insolvenzgrund soll dem Schuldner ermöglicht werden, in einem frühen Stadium einen Insolvenzantrag zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt sind die Chancen zur Rettung des Unternehmens viel größer. Leider wird von diesem Insolvenzgrund nur selten Gebrauch gemacht. In diesen Fällen einer sehr frühzeitigen Antragstellung wird der Schuldner regelmäßig selbst aktiv mit dem Ziel, das Unternehmen in seinen wesentlichen Teilen zu erhalten. Dies kann beschleunigt werden, wenn der Schuldner zeitgleich mit der Antragstellung einen Insolvenzplan vorlegt, der die Sanierung des Unternehmens zum Ziele hat.

Zuletzt geändert am 01.03.2005

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