Dieser - neue - Eröffnungsgrund dient als Hilfestellung
für solche Unternehmen, die aufgrund besonderer Umstände -
in absehbarer Zeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und die
sich mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens restrukturieren wollen (z.B.
bei Ausfall von wesentlichen Forderungen, Wegfall von Märkten
etc.).
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der
Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu
erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Dieser Eröffnungsgrund
kann den Insolvenzantrag jedoch nur begründen, wenn dieser vom
Schuldner selbst gestellt wurde (sog. Eigenantrag).
Durch
diese Beschränkung soll Gläubigern des Schuldners kein
Druckmittel gegeben werden. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit
wird mit einem Liquiditätsplan festgestellt. Dazu werden alle
Zahlungseingänge und Forderungen erfasst, die im betroffenen
Zeitraum anfallen.
Durch diesen Insolvenzgrund soll dem
Schuldner ermöglicht werden, in einem frühen Stadium einen
Insolvenzantrag zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt sind die Chancen zur
Rettung des Unternehmens viel größer. Leider wird von
diesem Insolvenzgrund nur selten Gebrauch gemacht. In diesen
Fällen einer sehr frühzeitigen Antragstellung wird der
Schuldner regelmäßig selbst aktiv mit dem Ziel, das
Unternehmen in seinen wesentlichen Teilen zu erhalten. Dies kann
beschleunigt werden, wenn der Schuldner zeitgleich mit der
Antragstellung einen Insolvenzplan vorlegt, der die Sanierung des
Unternehmens zum Ziele hat.
Zuletzt geändert am 01.03.2005
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