Die Freiheit des Eigentümers ist nicht grenzenlos, sondern muss
sich am Gesetz und den Rechten anderer orientieren. So hat ein
Eigentümer bestimmte Störungen hinzunehmen, um auch dem Nachbarn
eine sinnvolle Grundstücksnutzung zu ermöglichen.
Das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fasst die Duldungspflichten unter dem
etwas verklausulierten Titel "Zuführung unwägbarer Stoffe" zusammen
(§ 906 BGB). Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks die
Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme,
Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen
Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht einfach verbieten. Vielmehr
muss durch diese Einwirkungen die Nutzung seines Grundstückes mehr
als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Eine
unwesentliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn die in Gesetzen
oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht
überschritten werden. Auch so genannte "ortsübliche" Störungen muss
der Eigentümer hinnehmen, wenn sie nicht durch Maßnahmen verhindert
werden können, die den Benutzern wirtschaftlich zumutbar sind.
Rechtstipp: Hat der Eigentümer eine Einwirkung nach § 906
BGB zu dulden, so kann er jedoch "von dem Benutzer des anderen
Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die
Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen
Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt".
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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