Hinsichtlich der Duldungspflicht bei bestimmten Beeinträchtigungen
wird der Besitzer dem Eigentümer gleichgestellt. So muss auch er sich
ortsübliche und unwesentliche Beeinträchtigungen gefallen lassen,
die sich daraus ergeben, dass auch umliegende Wohnungs- oder
Grundstücksbesitzer ihr Besitzrecht ausüben. Insoweit gelten die
Ausführungen zu den Rechten und Pflichten des Eigentümers
entsprechend (siehe Abschnitt "Duldungspflichten des Eigentümers").
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Wurde einem
Hauseigentümer in einem Vorort (hier: von München) von der Gemeinde
erlaubt, "einen Hahn und 20 Hennen" zu halten, so hat der Mieter eines
benachbarten Hauses, der erst anschließend dort einzieht, keinen
Anspruch auf Entfernung der Hühner (oder auf "geräuschfreie"
Unterbringung) - vor allem, wenn der Vermieter auf das Gefieder
hingewiesen hatte - zwar nicht ausdrücklich auf den Hahn, doch der
Mieter hätte "sich das denken können" (Urteil des Amtsgerichts
München, Aktenzeichen: 271 C 23419/00).
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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